Zur Anfechtung von Negativ-Beschlüssen
Tätigen Wohnungseigentümer in Eigenregie Aufwendungen zur Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums, verlangen sie früher oder später die Erstattung ihrer Ausgaben von der Wohnungseigentümergemeinschaft. Oft beruhen solche Fälle auf mehrdeutigen Regelungen in der Gemeinschaftsordnung zur Instandsetzungs- oder Kostentragungspflicht in Ansehung von Gemeinschaftseigentum. Vielfach gehen Eigentümer irrtümlich davon aus, zu eigenem Tätigwerden verpflichtet oder berechtigt gewesen zu sein. Oft werden aber schlichtweg die Regelungen des WEG ignoriert.
In solchen Fällen verweigern die übrigen Eigentümer regelmäßig Zahlungen aus der Gemeinschaftskasse.
Eine aktuelle Entscheidung des BGH zeigt auf, wie in solchen Fällen seitens des betroffenen Sondereigentümers nicht vorgegangen werden sollte.
BGH, Urt. v. 02.10.2015 – V ZR 5/15.