Zur Frage, ob ein Wohnungseigentümer ein Recht auf Einsicht in die Abteilungen des Grundbuchs hat, aus denen sich die Nutzungs- und Haftungsverhältnisse fremden Sondereigentums ergeben.

„Allein die Stellung als Miteigentümer kann daher – bei entsprechendem Informationsbedarf – allenfalls einen Anspruch auf die Einsicht in das Bestandsverzeichnis und Abteilung I des Grundbuchs begründen. Die Einsicht in die Abteilungen II und III des Grundbuchs offenbart hingegen die Nutzungs- und Haftungsverhältnisse des fremden Sondereigentums und in Grenzen die wirtschaftlichen Verhältnisse des entsprechenden Eigentümers.“