Zur Konkurrenz von individuellen und gemeinschaftlichen Ansprüchen
Da die Wohnungseigentümergemeinschaft gem. § 10 Abs. 6 WEG einen sog. teilrechtsfähigen Verband bildet und somit eine juristische Person mit eigenen, nur der Gemeinschaft zustehenden Rechten und Pflichten darstellt, stellt sich regelmäßig die Frage nach dem Verhältnis zu den einzelnen Eigentümern selbst individuell zustehenden Rechte und Pflichten. Zu einer wichtigen Frage in Bezug auf die Beseitigung rechtswidriger baulicher Veränderungen des gemeinschaftlichen Eigentums hat der BGH jüngst Stellung genommen (Urt. v. 26.10.2018, Az.: 328/17).