Zur Teilnahme von Vertretern an der Wohnungseigentümerversammlung

Die Wohnungseigentümerversammlung scheint, obgleich man dies kaum vermuten würde, eine fast magische Anziehungskraft auf alle diejenigen auszuüben, die als Nicht-Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft in der Versammlung der Eigentümer eigentlich nichts zu suchen haben. In der Praxis bringen Eigentümer vielfach ihre Angehörigen zur Eigentümerversammlung mit, als handele es sich dabei um eine Familienfeier. Problematisch wird es dann, wenn Rechtsanwälte an der Eigentümerversammlung teilnehmen sollen, insbesondere dann, wenn ihr Mandant, der Eigentümer, auch teilnehmen möchte.

Zu dieser oftmals bei Eigentümerversammlungen „heiß“ diskutierten Frage hat sich das LG Karlsruhe jüngst geäußert.

LG Karlsruhe, Urt. v. 21.07.2015 – 11 S 118/14