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Der Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) hat die Wahl, ob er der Gemeinschaft einen Vertrag mit einer Pauschalvergütung anbietet oder einen Vertrag mit einer in Teilentgelte aufgespaltenen Vergütung. Unter dem Gesichtspunkt der ordnungsmäßigen Verwaltung erfordert eine solche Vergütungsregelung eine klare und transparente Abgrenzung derjenigen Aufgaben, die von einer vorgesehenen Grundvergütung erfasst sein sollen, von denen, die gesondert zu vergüten sind. Ferner muss bei den Aufgaben, die in jeder Wohnungseigentümergemeinschaft laufend anfallen, der tatsächliche Gesamtumfang der Vergütung erkennbar sein. BGH, Urteil vom 05.07.2019, Az. V ZR 278/17
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Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) stellt die wörtliche Bezeichnung einer Einheit in der Teilungserklärung eine sog. Nutzungszweckbestimmung dar. Wird hiergegen verstoßen, löst dies Unterlassungsansprüche der anderen Wohnungseigentümer aus. Fraglich ist dabei, ob in diesem Fall nur gegen den Eigentümer selbst oder, im Falle der Vermietung, auch gegen den Mieter der Einheit vorgegangen werden kann. Der Bundesgerichtshof hat nun zu dieser bislang höchstrichterlich nicht entschiedenen Frage Stellung bezogen (vgl.: BGH, Urt. v. 25.10.2019 - V ZR 271/18).
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  Der Begriff der Verwaltung umfasst auch Maßnahmen, die eine Veränderung der sachenrechtlichen Grundlagen der WEG vorbereiten sollen, damit die Wohnungseigentümer diese anschließend aus ei-genem Entschluss umsetzen können; solche Maßnahmen können mehrheitlich beschlossen werden. Beschlüsse dieser Art müssen ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen. Daran wird es regelmäßig fehlen, wenn schon bei der Beschlussfassung absehbar ist, dass einzelne Wohnungseigentümer an der späteren Umsetzung nicht mitwirken werden und hierzu zweifelsfrei auch nicht (ausnahmsweise) verpflichtet sind, die mit der Vorbereitungsmaßnahme verbundenen Kosten also aller Voraussicht nach vergeblich aufgewendet werden. BGH, Urteil vom 20.09.2019, Az. V ZR 258/18
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  Die Mitglieder des Verwaltungsbeirats haben gem. § 28 WEG u.a. den vom Verwalter aufzustellenden Wirtschaftsplan sowie die Jahresabrechnung zu prüfen und können hierzu Stellung nehmen, bevor in der Eigentümerversammlung hierüber Beschluss gefasst wird. Traditionellerweise findet daher in den Geschäftsräumen der Verwaltung zumindest einmal im Jahr eine sog. Beleg- oder Rechnungsprüfung durch die Mitglieder des Beirats statt, bei der die Buchhaltungsunterlagen überprüft und insbesondere die den Buchungen zugrunde liegenden Originalbelege eingesehen werden. Was geschieht aber, wenn der Verwalter sich entscheidet, ein sog. papierloses Büro zu führen und die Belegprüfung nun mittels digitalisierter Belege stattfindet, die auf einem Computermonitor einzusehen sind? Mit dieser Frage haben sich aktuell des Landgericht Berlin (Urt. v. 30.10.2018 - 63 S 192/17) und das Amtsgericht Mettmann (Urt. v. 30.4.2019 - 26 C 2/19) beschäftigt.
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  1. Der Verwalter muss zur Vorbereitung der Beschlussfassung über Maßnahmen der Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums die verschiedenen Handlungsoptionen aufzeigen; dabei hat er die Wohnungseigentümer auf mögliche Gewährleistungsansprüche und auf eine drohende Verjährung dieser Ansprüche hinzuweisen.
  2. Den mit dem Bauträger identischen, von ihm eingesetzten, mit ihm verbundenen oder von ihm abhängigen Verwalter (sog. Bauträgerverwalter) treffen dieselben Pflichten wie jeden anderen Verwalter; er muss auch auf Gewährleistungsansprüche „gegen sich selbst" und eine drohende Verjährung dieser Ansprüche hinweisen.
BGH, Urteil vom 19.07.2019, V ZR 75/18
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Es entspricht nicht den originären Aufgaben des Verwalters, Vergleichsangebote ohne Hinzuziehung von Hilfspersonen einzuholen. Der Verwalter darf einen Ingenieur damit betrauen. In erster Linie ist es Aufgabe der Wohnungseigentümer selbst, für die ordnungsgemäße Instandsetzung zu sorgen. LG Frankfurt/Main, Beschl. v. 12.09.2018, Az. 2-09 S 21/18
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Der Anspruch des Grundstückseigentümers auf Zurückschneiden herüberragender Äste aus § 1004 Abs. 1 BGB ist nicht nach § 26 Abs. 3 NRG BW unverjährbar. Er unterliegt vielmehr der regelmäßigen Verjährungsfrist nach §§ 195, 199 BGB. BGH, Urteil vom 22.02.2019, Az. V ZR 136/18
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Der Verwalter ist weder berechtigt noch verpflichtet, eine Maßnahme der Instandhaltung und Instand-setzung, die - wie hier - weder dringlich ist (vgl. § 27 Abs. 1 Nr. 3 WEG) noch zu den laufenden Maßnahmen zählt (vgl. § 27 Abs. 3 Nr. 3 WEG), ohne Beschlussfassung der Wohnungseigentümer zu ergreifen. Ihn trifft aber die Pflicht, den Zustand des Gemeinschaftseigentums zu kontrollieren, die Wohnungseigentümer ausreichend zu unterrichten und sie in die Lage zu versetzen, einen sachgerechten Beschluss über das weitere Vorgehen zu fassen. BGH, Urteil vom 19.07.2019, V ZR 75/18
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  1. Beim Schlüsselverlust einer Wohnungsanlage kann der Geschädigte sowohl Kosten für den Austausch der Schlüsselanlage als auch für provisorische Sicherungsmaßnahmen verlangen, sofern die konkrete Gefahr eines Missbrauchs des verlorenen Schlüssels durch Dritte besteht.
  2. Da Schließanlagen einer mechanischen Abnutzung unterliegen, ist jedoch stets ein Abzug „Neu für Alt" vorzunehmen, der gemäß § ZPO § 287 ZPO geschätzt werden kann.
OLG Dresden, Urteil v. 20.8.19 Az. 4 U 665/19
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  1. Erfolgt eine Modernisierungsankündigungen des Vermieters im Dezember 2018 allein aus dem Grund, sich das bis zum 31.12.2018 geltende und für den Vermieter vorteilhafte Recht zu sichern, so ist dies keine Grundlage für eine spätere Modernisierungsmieterhöhung.
  2. Eine solche Absicht des Vermieters ist anzunehmen, wenn zwischen Modernisierungsankündigung und geplantem Beginn der Modernisierungsarbeiten mehr als zwei Jahre liegen, weil hier offensichtlich ist, dass sich der Vermieter trickreich die Vorteile des alten Mietrechts sichern wollte.
Musterfeststellungsklage OLG München, Urteil v. 15.10.19 Az. MK 1/19
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