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Beitreibung der Kosten für die Beglaubigung einer Verwalterzustimmung beim Erwerber unzulässsig
Veröffentlich unter Verkauf von Wohneigentum
  Die Wohnungseigentümer haben die Kompetenz zu beschließen, dass ein konkreter Wirtschaftsplan bis zur Beschlussfassung über den nächsten Wirtschaftsplan fortgelten soll. Eine abstrakt-generelle Regelung des Inhalts, dass jeder künftige Wirtschaftsplan bis zur Verabschiedung eines neuen fortgelten soll, bedarf hingegen der Vereinbarung.
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  Ein Beschluss, mit dem die Wohnungseigentümer im Einzelfall - bezogen auf eine konkrete Jahresabrechnung - von den Vorgaben der Heizkostenverordnung abweichen, ist nicht nichtig, sondern lediglich anfechtbar.
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Unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 2 HeizkostenV kann der Mieter einer Wohnung verlangen, dass die anteilig auf ihn entfallenden Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage zu 70 vom Hundert nach dem erfassten Wärmeverbrauch der Nutzer verteilt werden. Der Mieter ist nicht darauf beschränkt, stattdessen von dem Kürzungsrecht des § 12 Abs. 1 Satz 1 HeizkostenV Gebrauch zu machen.
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Da die Wohnungseigentümergemeinschaft gem. § 10 Abs. 6 WEG einen sog. teilrechtsfähigen Verband bildet und somit eine juristische Person mit eigenen, nur der Gemeinschaft zustehenden Rechten und Pflichten darstellt, stellt sich regelmäßig die Frage nach dem Verhältnis zu den einzelnen Eigentümern selbst individuell zustehenden Rechte und Pflichten. Zu einer wichtigen Frage in Bezug auf die Beseitigung rechtswidriger baulicher Veränderungen des gemeinschaftlichen Eigentums hat der BGH jüngst Stellung genommen (Urt. v. 26.10.2018, Az.: 328/17).
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Errichtung eines Balkons als Modernisierungsmaßnahme zur Wohnwertverbesserung i. S. d. § 22 II WEG. LG Frankfurt am Main, Urteil vom 12.11.2018 – Az. 2-09 34/18
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Bei Vermietung einer Wohnung durch zwei Miteigentümer bleiben beide auch dann Vermieter - und ist eine Kündigung gegenüber dem Mieter demgemäß von beiden Vermietern auszusprechen -, wenn der eine seinen Miteigentumsanteil später an den anderen veräußert. Auf einen solchen Eigentumser-werb findet § 566 Abs. 1 BGB weder direkte noch analoge Anwendung. BGH, Beschluss vom 19.01.2019 – Az. VIII ZB 26/17
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  Zeigen sich Mängel der Mietsache, stellt sich stets die Frage, wer für deren Behebung zuständig ist. Unproblematisch sind die Fälle, in denen entweder der Mieter oder der Vermieter den Mangel verur-sacht hat, da hier naturgemäß der jeweilige Verursacher den Mangel zu beseitigen hat. Problematisch wird das Auftreten eines Mangels der Mietsache aber insbesondere dann, wenn weder der Mieter noch der Vermieter den Mangel verschuldet haben. Wie weit die Instandsetzungspflicht des Vermieters in solchen Fällen reicht, hat aktuell der Bundesge-richtshof in Bezug auf den beiderseits unverschuldeten Defekt eines Telefonkabels aufgezeigt. BGH, Urteil vom 05.12.2018 – Az. VIII ZR 17/18
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  In der Praxis ist es vielfach üblich (gerade bei kleineren Wohnungseigentümergemeinschaften), die typischerweise bei der Bewirtschaftung einer Immobilie anfallenden Pflege-, Reinhaltungs- sowie Instandhaltungsarbeiten, die keine besonderen Qualifikationen erfordern, auf die Wohnungseigentü-mer zu übertragen. Zu denken ist hier an die Reinigung der gemeinschaftlichen Keller- oder Flurflä-chen, die Reinigung des Treppenhauses oder die Pflege der gemeinschaftlichen Grünanlagen. Oftmals wird auch die Pflicht zur Glatteis und Schneebeseitigung auf dem gemeinschaftlichen Grundstück und dem angrenzenden öffentlichen Gehweg reihum auf die Eigentümer abgewälzt. Dies vielfach aus dem einfachen Grund, Kosten einsparen zu wollen. Manchmal geht man sogar soweit, den einzelnen Eigentümern die Pflicht zur Vornahme von Instand-haltungsarbeiten in Eigenregie zu übertragen. Das Landgericht Dortmund (Urt. v. 24.4.2018, Az.: 1 S 109/17) hat zur rechtlichen Möglichkeit der Delegation solcher „Hand- und Spanndienste" auf die einzelnen Wohnungseigentümer dezidiert Stel-lung bezogen. LG Dortmund, Urteil vom 24.04.2018 – Az. 1 S 109/17
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Dass der Mieter oder Wohnungseigentümer die im Bereich seiner Wohnung befindlichen Fenster selbst von innen und außen reinigt oder reinigen lässt, wird üblicherweise ohne weiteres so gehandhabt. Aber auch solche vermeintlichen Selbstverständlichkeiten geben Anlaß zum Streit. So hatte sich der BGH (Beschl. v. 21.8.2018 – VIII ZR 188/16) mit der Frage zu beschäftigen, ob nicht der Vermieter zum Putzen der Fenster der Mietwohnung verpflichtet ist. BGH, Beschluss vom 21.08.2018 – VIII ZR 188/16  
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