Aktuelles und News

  1. Bedarf nach der Teilungserklärung die Veräußerung von Wohnungseigentum der Zustimmung der Wohnungseigentümer oder Dritter (etwa des Verwalters), dann gilt dies auch für die Überlassung und Auflassung des der Erbengemeinschaft zur gesamten Hand zustehenden Wohnungseigentums an eines ihrer Mitglieder.
  2. Das Zustimmungserfordernis nach § 12 Abs. 1 WEG wird grundsätzlich auch dann ausgelöst, wenn der Erwerber als Miterbe bereits der Wohnungseigentümergemeinschaft angehört.
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  1. Ein solcher Bereicherungsanspruch kommt nur in Betracht, wenn die Maßnahme ohnehin hätte vorgenommen werden müssen.
  2. Wer einen solchen Bereicherungsausgleich schuldet, bestimmt sich danach, ob die Maßnahme im Zeitpunkt ihrer Vornahme erst noch beschlossen (dann die Wohnungseigentümer) oder ob sie – sei es wegen eines entsprechenden Beschlusses der Wohnungseigentümer, sei es wegen der Dringlichkeit – durchgeführt werden musste (dann die Gemeinschaft).
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Die Wohnungseigentümerversammlung scheint, obgleich man dies kaum vermuten würde, eine fast magische Anziehungskraft auf alle diejenigen auszuüben, die als Nicht-Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft in der Versammlung der Eigentümer eigentlich nichts zu suchen haben. In der Praxis bringen Eigentümer vielfach ihre Angehörigen zur Eigentümerversammlung mit, als handele es sich dabei um eine Familienfeier. Problematisch wird es dann, wenn Rechtsanwälte an der Eigentümerversammlung teilnehmen sollen, insbesondere dann, wenn ihr Mandant, der Eigentümer, auch teilnehmen möchte. Zu dieser oftmals bei Eigentümerversammlungen „heiß“ diskutierten Frage hat sich das LG Karlsruhe jüngst geäußert. LG Karlsruhe, Urt. v. 21.07.2015 – 11 S 118/14
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  1. Der Mieter kann sich im Verhältnis zu einem privaten Vermieter nicht unmittelbar auf ein Rech auf informationelle Selbstbestimmung berufen. Auch das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung betrifft nicht unmittelbar das Rechtsverhältnis des Mieters zum Wohnungsvermieter oder dem Grundstückseigentümer.
  2. Nimmt der Vermieter den Mieter auf Duldung des Einbaus von FunkRauchwarnmeldern in Anspruch, wird der Mieter hierdurch nicht in seinen Grundrechten verletzt. Dies gilt auch dann, wenn die zum Einbau vorgesehenen Rauchwarnmelder über weitere Funktionen (hier. Möglichkeit der Fernwartung über ein Steuerungsgerät) verfügen, die gesetzlich nicht vorgeschrieben sind.
BVerfG, Beschluss vom 08.12.2015 1 BvR 2921/15
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Wann entsteht eigentlich die Wohnungseigentümergemeinschaft? Eine Frage, die banal klingt, mit deren Beantwortung aber handfeste wirtschaftliche Interessen verbunden sind. Denn bei der Errichtung von Bauträgerobjekten werden die fertiggestellten Eigentumswohnungen regelmäßig bereits genutzt, während der Erwerber noch gar nicht im Grundbuch eingetragener Wohnungseigentümer ist. Wer stimmt den nun in der Eigentümerversammlung ab und hat das Hausgeld zu zahlen? Der noch im Grundbuch eingetragene Bauträger oder der die Wohnung schon nutzende Käufer? In einer ständigen Abfolge von Grundsatzentscheidungen muss sich der BGH daher den Fragen der Praxis zur Rechtsfigur der „werdenden Wohnungseigentümergemeinschaft“ stellen. BGH, Urt. v. 11.12.2015 - V ZR 80/15
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Wenn die Erwerber von Wohnungseigentum eine vertraglich vorgesehene förmliche Abnahme nach Fertigstellung nicht verlangen, gilt die Abnahme mit Ablauf einer Prüfungsfrist nach Fertigstellung der Anlage als konkludent erfolgt, es sei denn, die Abnahme wird innerhalb der Prüfungsfrist verweigert.
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Tätigen Wohnungseigentümer in Eigenregie Aufwendungen zur Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums, verlangen sie früher oder später die Erstattung ihrer Ausgaben von der Wohnungseigentümergemeinschaft. Oft beruhen solche Fälle auf mehrdeutigen Regelungen in der Gemeinschaftsordnung zur Instandsetzungs- oder Kostentragungspflicht in Ansehung von Gemeinschaftseigentum. Vielfach gehen Eigentümer irrtümlich davon aus, zu eigenem Tätigwerden verpflichtet oder berechtigt gewesen zu sein. Oft werden aber schlichtweg die Regelungen des WEG ignoriert. In solchen Fällen verweigern die übrigen Eigentümer regelmäßig Zahlungen aus der Gemeinschaftskasse. Eine aktuelle Entscheidung des BGH zeigt auf, wie in solchen Fällen seitens des betroffenen Sondereigentümers nicht vorgegangen werden sollte. BGH, Urt. v. 02.10.2015 – V ZR 5/15.
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  1. Ein Beschluss über die Jahresabrechnung ist nur dann hinreichend bestimmt, wenn sich dem Beschluss zweifelsfrei entnehmen lässt, über welche Jahreseinzel- und Jahresgesamtabrechnung ein Beschluss gefasst wurde. So genügt etwa die Formulierung "die vorliegenden Jahresabrechnungen werden genehmigt" nicht, wenn sich dem Protokoll nicht eindeutig entnehmen lässt, welche Jahresabrechnungen vorlagen.
  2. Voraussetzung eines hinreichend bestimmten Beschlusses über die Jahresabrechnungen ist eine Bezugnahme auf die dem Protokoll anliegende Gesamtabrechnung und Einzelabrechnungen oder zumindest aber eine genaue Bezeichnung des Datums der jeweiligen Gesamt- und Einzelabrechnungen.
AG Dortmund, Urteil v.12.11.2015 514 C 71/14
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Unklar ist, ob die Formulierung „In Abstimmung mit …“ Vetorechte oder Mehrheitszustimmungen der nicht näher genannten Mitglieder des Bauausschusses beinhalten soll. Nachträgliche Erläuterungen sowie Sonderwissen von Verwalter oder Eigentümer können zur Rettung eines Beschlusses nicht erfolgreich ins Feld geführt werden. Maßgeblich für eine Bewertung eines Eigentümerbeschlusses ist immer der Zeitpunkt der Beschlussfassung in der Eigentümerversammlung.
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  1. Sondereigentum kann nur in den Grenzen entstehen, die sich aus dem zur Eintragung in das Grundbuch gelangten Aufteilungsplan ergeben.
  2. Die erstmalige plangerechte Herstellung einer Wand, die zwei Sondereigentumseinheiten voneinander abgrenzt, ist unabhängig von der dinglichen Zuordnung der herzustellenden Wand Aufgabe aller Wohnungseigentümer und nicht nur der benachbarten Sondereigentümer Ein solcher Bereicherungsanspruch.
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