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1. An die Vorhersehbarkeit einer künftigen Bebauung und der damit einhergehenden Belästigungsgen durch Lärm und Staub sind hohe Anforderungen zu stellen. 2. Wird nicht etwa eine als solche erkennbare Baulücke geschlossen, sondern es wird LG Hamburg, Urteil vom 25.11.2014 - 334 S 20/14

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