Aktuelles und News
Wechselt die Verwaltung einer Wohnungseigentümergemeinschaft, erfolgt dies seitens des früheren Verwalters oftmals nicht ganz freiwillig.
Insbesondere bei der Ablösung eines inkompetenten oder schlichtweg unwilligen Verwalters kommt es regelmäßig zum Streit. Wie gehen nun die Eigentümer richtig vor, wenn der bisherige Amtsinhaber die eigentlich von ihm zu erstellende Jahresabrechnung einfach nicht vorlegt?
Der unter anderem für Rechtsbeschwerden über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zuständige I. Senat des BGH hat hierzu eine Entscheidung gefällt, die diese Frage erledigt haben dürfte.
Vgl.: BGH, Beschl. v 23.6.2016 – I ZB 5/16
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Die für vergleichbare Sachen ortsübliche Miete, die der Vermieter (...) für die Dauer der Vorenthaltung der Mietsache verlangen kann, wenn der Mieter diese nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurückgibt, ist bei beendeten Wohnraummietverträgen nicht nach Maßgabe der auf laufende Mietverhältnisse zugeschnittenen Regelung über Mieterhöhungen bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete (§ 558 Abs. 2 BGB), sondern anhand der bei Neuabschluss eines Mietvertrages über die Wohnung ortsüblichen Miete (Marktmiete) zu bestimmen.
BGH, Urteil v. 18.01.2017 VIII ZR 17/16
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„Ersatzfähig ist ein aus der Vollziehung der einstweiligen Verfügung verursachte Schaden im Sinne der §§ 249 BGB. Der Schadenersatzanspruch umfasst grundsätzlich den durch die Vollziehung der einstweiligen Verfügung adäquat kausal verursachten, unmittelbaren oder mittelbaren Schaden einschließlich des infolge des Vollzugs von Verbotsverfügungen entgangenen Gewinns des Schuldners“
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Dem Zweck des nach § 573 Abs. 3 BGB bestehenden Begründungserfordernisses wird bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs grundsätzlich durch die Angabe der Person, für die die Wohnung benötigt wird, und die Darlegung des Interesses, das diese Person an der Erlangung der Wohnung hat, genügt. Dagegen muss die Begründung keine Ausführungen zu Räumlichkeiten enthalten, die für den Begünstigten alternativ als Wohnraum in Betracht kommen könnten.
BGH, Urteil vom 15.3.2017, VIII ZR 270/15
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Die Beurteilung der Frage, ob ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses im Sinne von § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB vorliegt, entzieht sich einer verallgemeinerungsfähigen Betrachtung (...) Sie erfordert vielmehr eine umfassende Würdigung der Umstände des Einzelfalls (...) Dies gilt auch für die Geltendmachung eines Berufs- oder Geschäftsbedarfs. § 573 Abs. 1 Satz BGB: Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn (...)
BGH, Urteil v. 29.03.2017 VIII ZR 45/16
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Leider ist festzustellen, dass oftmals wichtige Regelungen in der Gemeinschaftsordnung von Wohnungseigentumsanlagen schlecht, insbesondere mehrdeutig formuliert sind. An solchen auslegungsbedürftigen Vereinbarungen entzünden sich regelmäßig Streitigkeiten der Wohnungseigentümer untereinander, gerade dann, wenn es um (viel) Geld geht. Denn vielfach werden von den gesetzlichen Regelungen abweichender Bestimmungen zur Frage getroffen, wer für die Instandhaltung und Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums zuständig ist bzw. wer mit den daraus resultierenden Kosten zu belasten ist. Zur Auslegung einer oft auftretenden typischen Streitfrage hat sich der BGH jüngst geäußert.
BGH, Urt. v. 9.12. 2016 – V ZR 124/16
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- Ein nach § 14 Nr. 1 WEG nicht hinzunehmender Nachteil liegt im Grundsatz auch vor, wenn eine bauliche Maßnahme am Sondereigentum auf den optischen Gesamteindruck des Gebäudes ausstrahlt und diesen erheblich (negativ) verändert.
- Diese Feststellung erfordert einen Vorher-Nachher-Vergleich, bei dem in wertender Betrachtung der optische Gesamteindruck des Gebäudes vor der baulichen Maßnahme dem als Folge der baulichen Maßnahme entstandenen optischen Gesamteindruck gegenüberzustellen ist.
- Auf bauliche Maßnahmen am Sondereigentum, die nur wegen ihrer Ausstrahlung auf den optischen Gesamteindruck des Gebäudes für andere Wohnungseigentümer einen Nachteil darstellen, sind die Vorschriften des § 22 Abs. 2 und 3 WEG entsprechend anzuwenden. Handelt es sich bei der Maßnahme am Sondereigentum um eine Modernisierung oder modernisierende Instandsetzung, genügt es daher, wenn die in den genannten Vorschriften jeweils bestimmte Mehrheit der Wohnungseigentümer zustimmt.
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Bei der Einberufung einer Wohnungseigentümerversammlung müssen die Tagesordnungspunkte und die vorgesehenen Beschlüsse so genau bezeichnet werden, dass die Wohnungseigentümer verstehen und überblicken können, was in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erörtert und beschlossen werden soll und welche Auswirkungen der vorgesehene Beschluss auf die Gemeinschaft und sie selbst hat. Eine schlagwortartige Bezeichnung reicht dabei aus.
AG München, Urteil vom 31.08.2016 – 481 C 53/16
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- Ein Beschluss durch die Wohnungseigentümer, wonach der Verwalter die Instandhaltungsrückstellung zur Zwischenfinanzierung von Liquiditätsengpässen („Liquiditätshilfe“) nicht zweckgebunden verwenden darf, ist ungültig, auch wenn diese Entnahme auf 10% der Plansumme des aktuellen Wirtschaftsplans begrenzt ist und ein Sockel von 10% als „eiserne Reserve“ in der Rücklage verbleiben muss.
- Der Begriff „Plansumme des Wirtschaftsplanes“ ist unbestimmt.
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Setzt die Wohnungseigentümergemeinschaft das Gemeinschaftseigentum instand, so muss hierzu regelmäßig auch auf das Sondereigentum zugegriffen werden. Und in einer Vielzahl von Fällen nimmt das Sondereigentum dabei unvermeidbar Schaden. Wird z.B. ein Balkon saniert, so wird oftmals der komplette Aufbau abgerissen und wieder aufgebaut. Wer kommt nun für den eingetretenen Schaden wegen des ebenfalls beseitigten Fliesenbelags des Balkons auf? Wer kommt z.B. für den an der Tapete entstehenden Schaden auf, wenn die Fenster einer Wohnung durch die Gemeinschaft ausgetauscht werden müssen? Muss, wenn der betreffende Sondereigentümer die Instandsetzung selbst vorzunehmen hat, dieser seinen Schaden alleine tragen? Zu diesen regelmäßig auftretenden Streitfragen hat der BGH eine überraschende Aussage getroffen
(BGH, Urt. v. 9.12.2016 – V ZR 124/ 16).
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