Aktuelles und News
Ein Wohnungseigentümer ist entsprechend § 25 Abs. 5 Alt. 1 WEG bei der Beschlussfassung über ein Rechtsgeschäft mit einer rechtsfähigen Personengesellschaft jedenfalls dann nicht stimmberechtigt, wenn er an der Gesellschaft mehrheitlich beteiligt und deren Geschäftsführer oder geschäftsführender Gesellschafter ist. BGH, Urteil vom 13.01.2017 – V ZR 138/16
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Der die Grenzen des Mietgebrauchs bezogen auf den Hausflurs hartnäckig missachtende Mieter kann ordentlich gekündigt werden. LG Köln, Urteil vom 02.12.2016 – 10 S 99/16
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Die energetische Sanierung von Gebäuden ist bei allen Immobilieneigentümern ein großes Thema; Wohnungseigentümergemeinschaft stehen da nicht zurück. Zum klassischen Repertiore einer Sanierung des Gebäudes unter dem Gesichtspunkt der Einsparung von Heizenergie gehört insbesondere die energetische Ertüchti-gung der Fassade durch Aufbringung eines sog. Wärmedammverbundsystems. Dass neben den besonderen wohnungseigentumsrechtlichen Voraussetzungen einer solchen Fassadendämmung auch nachbarrechtliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind, zeigt die nachfolgend erläuterte aktuelle Entscheidung des BGH vom 2.6.2017 (Az.: V ZR 196/16)
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Erhebt der Wohnungseigentümer eine Beschlussanfechtungsklage, die sich „gegen Beschlüsse der Eigentümerversammlung“ der Wohnungseigentümergemeinschaft richtet und gibt zu erkennen, dass er die Klage auf einen – noch unbestimmten – Teil der in der Versammlung gefassten Beschlüsse beschränken will, versteht es sich im Hinblick darauf, dass eine Vorratsanfechtung, also eine Anfechtung aller in der Wohnungseigentümerversammlung gefassten Beschlüsse, deutlich mehr Kosten verursacht als die Anfechtung nur einzelner Beschlüsse, nicht von selbst, dass nur eine Auslegung der Klage als Vorratsanfechtung in Betracht kommt.
BGH, Urteil vom 16.02.2017, V ZR 204/16
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- Alleinige Inhaberin des Anspruchs auf Zahlung des Wohngeldes ist die Wohnungseigentümergemeinschaft.
- Erfüllt ein Wohnungseigentümer seine Verpflichtung zur Zahlung des Wohngelds nicht, kommen gegen ihn nur Schadenersatzansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft, nicht aber der einzelnen Wohnungseigentümer in Betracht.
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Eine Betriebskostenabrechnung, die an Silvester bis 18 Uhr in den privaten Briefkasten eingeworfen wird, gilt noch als an diesem Tage zugegangen.
LG Hamburg, Urteil vom 02.05.2017 – 316 S 77
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Der Streit um die für die Verteilung von Satelliten-TV-Signalen geforderten Lizenzgebühren geht in eine neue Runde. Nachdem die GEMA vor dem Bundesgerichtshof mit ihren gegenüber einer Wohnungseigentümergemeinschaft erhobenen Forderungen wegen der angeblich vergütungspflichtigen Weiterübertragung via Gemeinschaftssatellitenantenne empfangener Fernseh- und Radioprogramme an die einzelnen Wohnungseigentümer Schiffbruch erlitten hat (vgl.: BGH, Urt. v. 17.09.2015 – I ZR 228/14), musste nun das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg sich mit der Frage befassen, ob denn die Weiterleitung von TV-Signalen an die Mieter einer größeren Wohnanlage eine Lizenzzahlungspflicht des Eigentümers der Immobilie und Vermieters auslöst.
Dabei hat sich das Amtsgericht überraschender Weise nicht der Meinung des BGH angeschlossen
AG Charlottenburg, Urteil vom 08.09.2016 – 218 C 165/16
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1. Eine vom Bauträger in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des notariellen Erwerbsvertrags verwendete Klausel, nach der die Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch den Verwalter oder durch einen von ihm zu bestimmenden Baufachmann erklärt wird, ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.
2. Wird neben dem Verwalter auch ein Sachverständiger bevollmächtigt, macht das die Abnahmeklausel nicht wirksam, sondern erst Recht unwirksam, weil dadurch die Abnahme dem Erwerber noch weiter entzogen wird.
3. Die Abnahme des Gemeinschaftseigentums ist keine originäre Angelegenheit der Wohnungseigentümergemeinschaft, sondern des einzelnen Erwerbers. Der Wohnungseigentümergemeinschaft fehlt daher die Beschlusskompetenz, einen Mehrheitsbeschluss zur Erklärung der Abnahme des Gemeinschaftseigentums zu fassen.
OLG München, Urteil v. 06.12.2016, 28 U 2388/16
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Besteht in einer Wohnungseigentumsanlage eine gemeinsame Müllentsorgung, hat ein einzelner Wohnungseigentümer keinen Anspruch darauf, dass er von der Pflicht zur anteiligen Tragung der gemeinsamen Müllkosten befreit und ihm das Aufstellen eigener Sammelgefäße ermöglicht wird.
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 27.04.2017 – 2-13 S 168/16
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Ein Wohnungseigentümer ist nicht berechtigt, durch eine Klage den Verwalter zur Durchführung von Beschlüssen der Wohnungseigentümergemeinschaft zu zwingen.
LG Frankfurt/M., Beschluss vom 15.02.2017, 2-13 S 128/16
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