Aktuelles und News

11Eine Teileigentumseinheit, die nach der Teilungserklärung als Ladenraum dient, darf jedenfalls dann nicht als Gaststätte mit nächtlichen Öffnungszeiten genutzt werden, wenn das maßgebliche Landesrecht die nächtliche Öffnung von Verkaufsstellen untersagt. Für die schuldrechtliche Änderung einer in der Teilungserklärung enthaltenen Zweckbestimmung ist erforderlich, dass jeder Sondereigentümer Kenntnis sowohl von dem Inhalt der Teilungserklärung als auch von der Rechtswidrigkeit der derzeitigen Nutzung hat und allseitig der rechtsgeschäftliche Wille besteht, für die Zukunft eine verbindliche Änderung vorzunehmen; eine schlichte Duldung reicht nicht aus.

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Die Nutzung des Balkons in einer Wohnungseigentümergemeinschaft kann schnell zu Streit führen. Das Landgericht München I hat sich in einer aktuellen Entscheidung mit der Frage befasst, ob das Anbringen von Blumenkästen an der Außenseite eines Balkons und das Gießen der darin befindlichen Blumen noch im Rahmen erlaubter Nutzung liegt oder für den Inhaber des darunter liegenden Balkons  ein Anspruch auf Unterlassung gegeben ist.  Zwar sind derartige  Einzelfallentscheidungen selten zu verallgemeinern, das LG München I hat indes einige allgemeingültige Aussagen zu erlaubter bzw. nicht erlaubter Balkonnutzung gemacht.

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"Eine Rückzahlung der Vorauszahlung scheidet aus, wenn die Mieter nach Eintritt der Abrechnungsreife einen Anspruch auf Vorlage einer Ihrer Meinung nach nicht erfolgten Abrechnung nicht durch Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes an der Zahlung der weiteren Vorauszahlung versucht haben durchzusetzen." AG Dortmund, Urteil v. 15.09.2015, Az. 425 C 399/15

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Leben erwachsene Kinder mit dem Mieter zusammen, kann mit einem allein gegen den Mieter gerichteten Räumungstitel regelmäßig auch dann gegen die Kinder vollstreckt werden, wenn diese über ein eigenes Einkommen verfügen und sich wirtschaftlich an der Miete beteiligen. Für eine gegen sie gerichtete einstweilige Verfügung gemäß § 940 a Abs. 2 ZPO besteht dann kein Rechtsschutzbedürfnis.

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1. Die Führung der Konten der Gemeinschaft nicht auf ihren Namen, sondern auf den Namen des Verwalters (offenes Treuhandkonto) entspricht regelmäßig nicht mehr den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung iSd § 21 III WEG, wenn eine Weiterführung des bisherigen offenen Treuhandkontos nicht wegen der Besonderheiten des Einzelfalles ausnahmsweise geboten ist.

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Besteht die Schadensursache für Schimmelbildung in einer Kombination aus normalem Lüftungsverhalten und Möblierung bzw. Möblierung und unterbliebener überobligationsmäßiger Lüftung/Heizung, so hat der Vermieter den Entlastungsbeweis nicht geführt, weil feststeht, dass die Mietwohnung deshalb mangelhaft ist und der Vermieter hierauf nicht oder nicht in ausreichender  Weise hingewiesen hat. Ohne einen solchen konkreten auf die Mietwohnung bezogenen Hinweis liegt eine schuldhafte Pflichtverletzung der Mieter nicht vor.

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Der Wohnungsmieter hat neben dem Anspruch auf Strom- und Wasseranschluss grundsätzlich auch einen Anspruch darauf, dass ihm Anschlüsse für Telekommunikation zur Verfügung stehen. Der Vermieter hat für die entsprechenden Anschlussvorrichtungen zu sorgen. Ob sich daraus auch eine Verpflichtung des Vermieters ergibt, die tatsächliche mangelfreie Signalübertragung eines bestehenden Telefonanschlusses zu gewährleisten, gleich welche Ursache vorliegt, ist grundsätzlich zu verneinen.

LG Berlin, Urt. v. 12.09.2015 – 63 S 151/14

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Wird der in einer Eigentumswohnung vorhandene Bodenbelag (hier: Teppichboden) durch einen anderen (hier: Parkett) ersetzt, richtet sich der zu gewährende Schallschutz grundsätzlich nach der zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden Ausgabe der DIN 4109; ein höheres einzuhaltendes Schallschutzniveau kann sich zwar aus der Gemeinschaftsordnung ergeben, nicht aber aus einem besonderen Gepräge der Wohnanlage.

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Von den Gebrauchsregelungen der Gemeinschaftsordnung abweichende Nutzungen des Sondereigentums, zumal solche, die andere Wohnungseigentümer stören bzw. benachteiligen, sind ständiger Gegenstand wohnungseigentumsrechtlicher Auseinandersetzungen. Besonderes Augenmerk ist dabei auf die Frage zu richten, ob und wann solche Ansprüche verjähren. Denn vielfach nehmen die übrigen Wohnungseigentümer abweichende Nutzungen langjährig hin. Erst wenn es im Kreise der Eigentümer zu Streitigkeiten kommt, werden gegen fehlnutzende Miteigentümer Unterlassungsansprüche geltend gemacht.  In solchen Fällen stellt sich zusätzlich die Frage, ob der auf Unterlassung in Anspruch genommene Eigentümer sich auf den  bisherigen Zeitablauf berufen darf. Zu einigen für die Praxis wichtigen Fragen hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einer jüngst veröffentlichten Entscheidung Antworten gegeben.

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1. Der Vermieter, der eine Wohnung auf unbestimmte Zeit vermietet, obwohl er entschlossen ist oder erwägt, diese alsbald selbst in Gebrauch zu nehmen, handelt rechtsmissbräuchlich, wenn er den Mieter nicht über die begrenzte Mietdauer aufklärt… 2. Der Vermieter ist weder verpflichtet, von sich aus vor Abschluss eines unbefristeten Mietvertrages unaufgefordert Ermittlungen über einen möglichen künftigen Eigenbedarf anzustellen (sog. Bedarfsvorschau), noch den Mieter ungefragt über mögliche oder konkret vorhersehbare Eigenbedarfssituation zu unterrichten. 3. Daher liegt kein Rechtsmissbrauch vor, wenn der Vermieter einen unbefristeten Mietvertrag wegen eines nach Vertragsabschluss entstandenen Eigenbedarfs kündigt und das Entstehen dieses Eigenbedarfs für ihn zwar im Rahmen einer „Bedarfsvorschau“ erkennbar gewesen wäre, er jedoch bei Vertragsabschluss eine solche Kündigung nicht zumindest erwogen hat.

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