Aktuelles und News
- Die Covid-19-Pandemie rechtfertigt keine Beschränkung der Personenanzahl auf einer Eigentümerversammlung auf einen Wert unterhalb der teilnahmeberechtigten Eigentümer.
- Spricht die Einladung zu einer Versammlung ohne ausreichende Rechtfertigung eine solche Beschränkung aus, so sind die auf der Versammlung getroffenen Beschlüsse wegen Eingriffs in den Kernbereich des Wohnungseigentums nichtig.
AG Kassel, Urteil vom 27.08.2020, 800 C 2563/20 (nicht rechtskräftig)
Die Jahresabrechnung muss (mindestens) acht Tage vor der Beschlussfassung den Eigentümern vorliegen.
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 05.03.2020 Az. 2-13 S 65/19
Mit zwei wichtigen Urteilen hat der BGH entschieden, dass der Vermieter im laufenden Mietverhältnis Renovierungsarbeiten (Schönheitsreparaturen) in der Wohnung durchführen muss, wenn die Renovierungsarbeiten (Schönheitsreparaturen) im Mietvertrag nicht wirksam auf den Mieter übertragen worden sind und sich der Zustand der Wohnung seit dem Einzug deutlich verschlechtert hat.
Mit Rücksicht auf Treu und Glauben (§ 242 BGB) kann der Mieter zwar die Renovierung verlangen, muss sich aber wegen der dadurch bewirkten Besserstellung gegenüber dem unrenovierten (vertragsgemäßen) Zustand bei Mietbeginn in angemessenem - in der Regel hälftigem - Umfang an den erfor-derlichen Kosten beteiligen.
BGH, Urteile v. 8.7.2020, VIII ZR 163/18 und VIII ZR 270/18
Der Sinn und Zweck der Vorschriften über die Modernisierung und anschließende Mieterhöhung gebietet es, nicht nur in der Fallgestaltung, dass der Vermieter sich durch die Modernisierung bereits „fällige" Instandsetzungsmaßnahmen erspart oder solche anlässlich der Modernisierung miterledigt werden, nach § 559 Abs. 2 BGB einen Abzug des Instandhaltungsanteils von den aufgewendeten Kosten vorzunehmen, sondern auch bei der modernisierenden Erneuerung von Bauteilen und Einrichtungen, die zwar noch (ausreichend) funktionsfähig sind und (bislang) einen zu beseitigenden Mangel nicht aufweisen, aber bereits über einen nicht unerheblichen Zeitraum ihrer zu erwartenden Gesamtlebensdauer (ab)genutzt worden sind (hier: Austausch von etwa 60 Jahre alten Türen und Fenstern sowie einer ebenso alten Briefkastenanlage).
BGH, Versäumnisurteil vom 17. Juni 2020 Az. VIII ZR 81/19