Aktuelles und News
- Jeder Wohnungseigentümer kann auch während der Corona-Pandemie seine persönliche Teilnahme an Eigentümerversammlungen verlangen.
- Der Verwalter darf in der Einladung Vertretungsmöglichkeiten bewerben und sich bei der Größe des angemieteten Saals an der zu erwartenden Teilnehmerzahl orientieren.
Der Beginn einer Eigentümerversammlung sollte regelmäßig werktags nicht vor 17 Uhr liegen. Ein Verstoß gegen diesen Grundsatz führt jedoch selbst dann, wenn ein Eigentümer aufgrund der früheren Terminierung der Versammlung an dieser nicht teilnehmen konnte, zur Anfechtbarkeit der gefassten Beschlüsse.
LG Stuttgart, Beschl. v. 23.4.2020, Az. 19 S 23/20
Die Ermächtigung bestimmter Wohnungseigentümer zum Abschluss eines bestimmten VerwalterFormular-Vertrages, in dem die Verwaltervergütung nach dem „Baukasten-System" (vgl. BGH, Urt. v. 5.7.2019 - V ZR 278/17, ZMR 2020, 206) geregelt ist, entspricht ordnungsmäßiger Verwaltung. Die Aufteilung (Preisspalten) in eine Grundvergütung für bestimmte Leistungen sowie variable Vergütungen für Einzelleistungen und Aufwendungsersatz ist transparent.
LG Köln, Urt. v. 10.09.2020, Az. 29 S 263/19
Eine am Tag der Einladung noch zulässige, später aber aufgrund entsprechender gesetzlicher Vorgaben unzulässige Versammlung abzusagen, entspricht ordnungsmäßiger Verwaltung.
LG Meiningen, Beschl. v. 04.08.2020, Az. 4 T 119/20
- Der Beschluss einer Wohnungseigentümerversammlung, für jedes verbotswidrige Vogelfüttern eine Vertragsstrafe von 400 Euro festzusetzen, ist evident nichtig, da § 21 Abs. 7 WEG keine Beschlusskompetenz enthält, mit Mehrheitsbeschluss eine Vertragsstrafenregelung einzuführen.
- Da nichtige Beschlüsse ipso jure keine Wirkungen entfalten, besteht grundsätzlich kein Vollzugsinteresse der Gemeinschaft, das ein einstweiliges Aussetzungsinteresse des betroffenen Eigentümers begründen könnte.
- Ausnahmsweise kann die einstweilige Aussetzung evident nichtiger Beschlüsse aber aus deklaratorischen Gründen erfolgen, wenn nicht ausgeschlossen ist, dass versucht wird den Beschuss zu vollziehen und dadurch der Antragsteller erheblichen Zahlungsforderungen ausgesetzt wäre.
LG Frankfurt/Main, Beschl. v. 01.10.2020 Az. 2-13 T 64/20
- Erhöhte Geräusch- und Schmutzimmissionen wegen der Errichtung eines Neubaus in einer Baulücke auf einem Nachbargrundstück stellen bei Fehlen anderslautender Beschaffenheitsvereinbarungen grundsätzlich keinen gem. § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Mietminderung berechtigenden Mangel der Mietwohnung dar, wenn auch der Vermieter die Immissionen ohne eigene Abwehr- oder Entschädigungsmöglichkeit nach § 906 BGB hinnehmen muss.
- Allein die Vorstellung des Mieters über die Freiheit der Wohnung von Baustellenlärm führt zu keiner konkludenten Beschaffenheitsvereinbarung.
- Erforderlich ist zumindest, dass der Vermieter zustimmend reagiert.