Verteilung von Warmwasser mit Wärmemengenzähler

Von einer nicht verbrauchsabhängigen Abrechnung i.S.v. § 12 Abs. 1 Satz 1 HeizkostenV ist auch dann auszugehen, wenn zwar die Wohnung über Heizkostenverteiler und Warmwasserzähler, jedoch die verbundene zentrale Wärme- und Warmwasserversorgungsanlage nicht über den nach § 9 Abs. 2 Satz 1 HeizkostenV vorgesehenen Wärmemengenzähler verfügt.

BGH, Urteil vom 12.01.2022, Az. VIII ZR 151/201

Einladung zur Eigentümerversammlung durch einen „Sub-Verwalter“ als Dritten

Erfolgt die Einladung zu einer Eigentümerversammlung durch einen Dritten, den der Verwalter umfassend mit sämtlichen Verwaltungsaufgaben betraut hat und der faktisch die Verwaltung führt, liegt eine systematische Missachtung der Regeln des Wohnungseigentumsrechts vor. Die gefassten Beschlüsse sind dann, ohne dass es auf eine Kausalitätsprüfung ankommt, für ungültig zu erklären (Anschluss an BGH, V ZR 64/20, ZMR 2021, 402).

LG Frankfurt/M., Urteil vom 13.12.2021, Az. 2-13 S 75/20

Schätzung des Wärmeverbrauchs; Vergleichbarkeit von Räumen gemäß § 9a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 HeizkostenV

Für die Vergleichbarkeit von Räumen im Sinne der Vorschrift des § 9a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 HeizkostenV kommt es nicht zwingend darauf an, dass sich diese in demselben Gebäude wie diejenigen befinden, für die eine Schätzung des Wärmeverbrauchs zu erfolgen hat.

BGH, Urteil vom 27.10.2021, Az. VIII ZR 264/19

Welche Raumtemperaturen müssen erreicht werden?

1. Ein Anspruch auf eine bestimmte Heizleistung unabhängig davon, ob die vereinbarten oder üblichen Raumtemperaturen erreicht werden oder nicht, besteht nur, wenn dies gesondert vereinbart ist.

2. Werden bestimmte Temperaturen in den technischen Anschlussbedingungen zum Wärmelieferungsvertrag genannt, begründet dies keine Beschaffenheitsvereinbarung für die zu errichtende Wohnung.

3. Wird keine gesonderte Vereinbarung über die Heizleistung getroffen, ist für den üblichen Gebrauch einer Wohnung von einer erreichbaren Raumtemperatur von 20 Grad für Wohnräume und 24 Grad für das Bad auszugehen.

OLG Hamburg, Urteil vom 30.12.2020, Az. 4 U 21/20; BGH, Beschluss vom 19.08.2021 – VII ZR 77/21 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

Umlagefähigkeit von Baumfällungskosten?

Die Kosten der Fällung eines – wie hier – morschen, nicht mehr standsicheren Baums sind grundsätzlich umlagefähige Kosten der Gartenpflege im Sinne von § 2 Nr. 10 BetrKV.

BGH, Urteil vom 10. November 2021 – Az. VIII ZR 107/20

Kostentragung bei sich selbständig verwaltenden Untergemeinschaften

In der Gemeinschaftsordnung (GO) einer Mehrhausanlage können für die Tiefgarage und die Wohngebäude auch dann weitgehend verselbständigte Untergemeinschaften gebildet werden, wenn die Tiefgarage zugleich als Fundament der Wohngebäude dient.

BGH, Urteil vom 12.11.2021, Az. V ZR 204/20

Teilnahme an Eigentümerversammlungen unter 2G-Plus-Voraussetzungen

Die Teilnahme an der Eigentümerversammlung war Wohnungseigentümern infolge der geltenden gesetzlichen Regelungen nicht unzumutbar erschwert, da die Durchführung einer Eigentümerversammlung unter „2-G Plus“ Voraussetzungen möglich war und dies keinen Ausschluss nicht geimpfter oder infizierter Wohnungseigentümer, und damit keinen unzulässigen Eingriff in den Kernbereich der Eigentümerrechte darstellt.

AG München, Beschluss vom 06.12.2021 – 1293 C 19127/21

Reichen „COVID-Gesetze“ als Nachweis der Verwalterstellung aus?

§ 6 Abs. 1 COVMG gilt auch für den Fall, dass die Bestellungszeit des Verwalters bereits vor dem Inkrafttreten der vorgenannten Norm abgelaufen ist.

OLG Bamberg, Beschluss vom 01.12.2021, Az. 1 W 54/20

Beschlüsse der Ein-Mann-Versammlung nichtig oder anfechtbar?

Dem berechtigten Anliegen der Eigentümer, ihre WEG-Angelegenheiten auch in der Corona-Pandemie durch Beschluss zu regeln, und dem entgegenstehenden berechtigten Anliegen einzelner Eigentümer, dass Mehrheitsbeschlüsse nur nach ordnungsgemäßer Durchführung einer Eigentümerversammlung mit entsprechenden Diskussions- und Abstimmungsmöglichkeiten wirksam gefasst werden können, wird dadurch Rechnung getragen, dass die Beschlüsse einer sog. „Ein-Mann-Versammlung“ nicht als nichtig angesehen werden, sondern nur als anfechtbar.

AG Augsburg, Urt. v. 30.09.2021, Az. 31 C 2231/20; IMR 2021, 512

Delegation von Befugnissen auf den Verwalter im Wege des Vorratsbeschlusses

1. Die Delegation von Befugnissen auf den Verwalter durch einen Vorratsbeschluss und damit die Einschränkung der Entscheidungsbefugnis des einzelnen Eigentümers bedurfte bisher einer Interessensabwägung.

2. Seit 01.12.2020 gibt § 27 Abs. 2 WEG den Eigentümern die Möglichkeit, die Rechte und Pflichten des Verwalters durch Mehrheitsbeschluss einzuschränken oder zu erweitern.

LG Dortmund, Beschluss vom 30.10.2020, Az. 17 S 193/20