Aktuelles und News
- Überlässt eine Miteigentümergemeinschaft gemeinschaftliche Räume einem ihrer Mitglieder vertraglich gegen Entgelt zur alleinigen Nutzung, kommt hierdurch regelmäßig ein (Wohnraum-)Mietverhältnis zustande. Auf ein derartiges Mietverhältnis sind die zum Schutz des Mieters vorgesehenen gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden.
- Dem wirksamen Zustandekommen eines solchen Mietvertrags steht nicht entgegen, dass der Miteigentümer hieran sowohl auf Mieterseite als auch - neben anderen Miteigentümern - auf Vermieterseite beteiligt ist.
- Der Erwerber eines Miteigentumsanteils tritt in ein zwischen der Miteigentümergemeinschaft und einem oder einzelnen ihrer Mitglieder bestehendes Wohnraummietverhältnis gemäß § 566 Abs. 1 BGB ein.
- Eine auf den Fortbestand eines (Wohnraum-)Mietverhältnisses zwischen einer Miteigentümergemeinschaft und einem oder einzelnen ihrer Mitglieder gerichtete Feststellungsklage muss nicht gegen sämtliche Mitglieder der Miteigentümergemeinschaft erhoben werden, wenn nur Einzelne von ihnen das Bestehen eines Mietverhältnisses in Abrede stellen.
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Die Wohnungseigentümer haben auch mit naheliegenden, mit der Bezeichnung in der Einladung eng verbundenen Beschlüssen zu rechnen.
Wird also in der Einladung die Zusammenlegung dreier Müllplätze thematisiert, ist auch mit alternativen Standorten oder deren Zusammenlegung von nur zwei Stellplätzen zu rechnen.
LG München I, Beschluss vom 07.12.2017 - 1 S 5856/17
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Haben die Mietvertragsparteien die Umlage der Kosten der Gebäudeversicherung (§ 2 Nr. 13) auf den Mieter vereinbart, sind auch die Kosten eines in der Gebäudeversicherung mitversicherten Mietausfalls infolge eines Gebäudeschadens umlagefähig.
BGH, Urteil vom 06.06.2018 VIII ZR 38/17
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Mit der Aufteilung des Wohnungseigentumsobjekts geht stets eine sog. Nutzungszweckbestimmung einher. Diese regelt, zu welchen konkreten Zwecken das betreffende Sondereigentum zulässigerweise genutzt werden darf. So wird üblicherweise geregelt, dass die gebildeten Wohneinheiten nur zu Wohnzwecken, nicht aber gewerblich oder freiberuflich genutzt werden dürfen.
Dabei entsteht im Kreise der Wohnungseigentümer vielfach Streit über die Frage, ob und in welchem Umfang von einer vereinbarten reinen Wohnnutzung abgewichen werden darf.
Der Bundesgerichtshof hatte nun aktuell über einen entgegengesetzt gelagerten Fall zu entscheiden, in dem die Nutzung der gebildeten Einheiten zu rein gewerblichen Zwecken vereinbart war und eine Wohnnutzung in Frage stand (BGH, Urt. v. 23.3.2018, Az.: V ZR 307/16).
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Setzt ein Wohnungseigentümer, gegen den ein gerichtliches Verfahren auf Entziehung des Wohnungseigentums anhängig ist, die in der Klage beanstandeten gemeinschaftswidrigen Verhaltensweisen fort, ist hinsichtlich des fortgesetzten Verhaltens eine Abmahnung grundsätzlich entbehrlich.
BGH, Urteil vom 25.01.2018, V ZR 141/17
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Die individuelle Vereinbarung eines dauerhaften Ausschlusses der ordentlichen Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses ist grundsätzlich möglich. Eine Grenze wird bei einem individuell vereinbarten Kündigungsausschluss nur durch § 138 BGB gesetzt, etwa bei Ausnutzung einer Zwangslage einer Partei oder beim Vorliegen sonstiger Umstände, die der Vereinbarung das Gepräge eines sittenwidrigen Rechtsgeschäfts geben.
BGH, Urteil vom 08.05.2018, VIII ZR 200/17
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Verlangt der WEG-Verwalter die Zahlung von Hausgeldern auf ein offenes Treuhandkonto, so kann der Wohnungseigentümer die Zahlung mangels Fälligkeit der Forderung verweigern.
LG Saarbrücken, Urteil vom 04.05.2018 - 5 S 44/17
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Ein Verwalterwechsel gestaltet sich oftmals nicht so einfach, wie die Eigentümer und der neue Verwalter sich dies wünschen. So, wenn z.B. der Verwalterwechsel unter unschönen Begleiterscheinungen erfolgte, weil fachliche Defizite oder sonstige Fehlleistungen zu einer vorzeitigen Beendigung des Amtes des bisherigen Verwalters Anlass gaben. Dabei gibt es oft, weil mit nicht erheblichem Zeit und Arbeitsaufwand verbunden, Streit darüber, wer für die Erstellung der Jahresabrechnung des abgelaufenen Wirtschaftsjahres verantwortlich ist. Der BGH hat hierzu eine aktuelle Entscheidung getroffen, welche die bisherige Rechtslage entscheidend verändert (vgl.: BGH, Urt. v. 16.2.2018 – V ZR 89/17).
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Gem. § 556 BGB kann der Vermieter mit dem Mieter vereinbaren, dass dieser die gem. § 2 Betriebskostenverordnung umlagefähigen Betriebskosten trägt und hierauf mit der Miete Vorauszahlungen leistet, über die der Vermieter jährlich abzurechnen hat. Dies gilt ausdrücklich für Abrechnung der Heizungs- und Warmwasserkosten gemäß der Heizkostenverordnung. Der Vermieter hat den individuellen Wärmeverbrauch durch Anbringung geeigneter Erfassungsgeräte zu ermitteln und nach dem vereinbarten Verteilerschlüssel teils verbrauchsabhängig und teils flächenbezogen über die Vorauszahlungen des Mieters hierauf abzurechnen.
Ergeben sich Nachzahlungen zu Lasten des Mieters, so entsteht häufig Streit über die Frage, ob die erfolgte Ablesung und Abrechnung der Heizkosten tatsächlich ordnungsgemäß erfolgte.
Zur Frage, wie konkret die Beanstandungen des Mieters sein müssen und wer die Richtigkeit der Heizkostenabrechnung nachzuweisen hat, nimmt der BGH aktuell Stellung (vgl.: BGH, Urt. v. 7.2.2018 – VIII ZR 189/17).
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Die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens über Mängel am gemeinschaftlichen Eigentum gegen die übrigen Wohnungseigentümer setzt nicht voraus, dass der antragstellende Wohnungseigentümer sich zuvor um eine Beschlussfassung der Eigentümerversammlung über die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu den behaupteten Mängeln bemüht hat.
BGH, Beschluss vom 14.03.2018, V ZB 131/17
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