Aktuelles und News

Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Protokollberichtigung besteht dann nicht, wenn sich durch die begehrte Änderung die Rechtsposition des Klägers nicht rechtlich erheblich verbessern würde. Dies ist bei Mitteilungen über den Verlauf der Sitzung in der Regel nicht der Fall. LG Frankfurt/Main, Beschl. v. 11.01.2017 - 2 - 13 S 107/
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Ist ein Urteil, das einen Beschluss der Wohnungseigentümer ersetzt, rechtskräftig geworden, steht mit Wirkung für und gegen die Wohnungseigentümer und deren Sondernachfolger fest, dass der (ersetzte) Beschluss gültig ist; daher kann nicht mehr geltend gemacht werden, er sei nichtig, und zwar auch dann nicht, wenn die Beschlussersetzung durch ein Versäumnisurteil erfolgt ist. BGH, Urteil vom 16.02.2018, V ZR 148/17
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Gem. § 13 Abs. 1 WEG ist jeder Wohnungseigentümer befugt, mit denen in seinem Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen grundsätzlich nach Belieben zu verfahren. Von dieser Möglichkeit machen die Wohnungseigentümer vielfach ausgiebig Gebrauch, insbesondere beim Erwerb einer Gebrauchtwohnung, die der Käufer nachvollziehbarer Weise renovieren, modernisieren oder umgestalten will. Dabei werden aber oftmals Eingriffe in die Bausubstanz vorgenommen, die die anderen Wohnungseigentümer auf den Plan rufen. So wird gerade in älteren, ohnehin „hellhörigen“ Wohnanlagen beklagt, dass sich der Schallschutz durch die vorgenommenen Baumaßnahmen des neuen Nachbarn empfindlich verschlechtert habe. Denn, was vielfach ignoriert wird: Die Handlungsbefugnis des einzelnen Eigentümers aus § 13 WEGsteht unter dem Vorbehalt, dass die Rechte Dritter nicht beeinträchtigt werden dürfen. Zu diesem Problemkreis hat sich der BGH in einer aktuellen Entscheidung geäußert Vgl.: BGH, Urt. v. 16.3.2018 – V ZR 276/16
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Schäden an der Sachsubstanz der Mietsache, die durch eine Verletzung von Obhutspflichten des Mieters entstanden sind, hat dieser nach § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB als Schadensersatz neben der Leistung nach Wahl des Vermieters durch Wiederherstellung (§ 249 Abs. 1 BGB) oder durch Geldzahlung (§ 249 Abs. 2 BGB) zu ersetzen. Einer vorherigen Fristsetzung des Vermieters bedarf es dazu nicht. Das gilt unabhängig von der Frage, ob es um einen Schadensausgleich während eines laufenden Mietverhältnisses oder nach dessen Beendigung geht. BGH, Urteil vom 28.02.2018, VIII ZR 157/17
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Die Zustimmungserklärung ist nach § 558b Abs. 1 BGB formlos möglich. Sie kann deshalb nach allgemeinen Grundsätzen auch konkludent, insbesondere durch Zahlung der erhöhten Miete erklärt werden. Eine dreimalige Zahlung der erhöhten Miete kann als konkludente Zustimmung zur Mieterhöhung gewertet werden. BGH, Beschluss vom 30.01.2018, VIII ZB 74/16
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Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung der Wohnungseigentümergemeinschaft enthalten sog. Nutzungszweckbestimmungen. Diese beinhalten Regeln, wie das jeweilige Sondereigentum genutzt werden darf. Dabei dürfen Wohnungen üblicherweise nur zu Wohnzwecken, Teileigentumseinheiten hingegen nur zu gewerblichen Zwecken genutzt werden. Hält sich ein Eigentümer nicht an den vorgegebenen Nutzungszweck, können die hieraus resultierenden Störungen durch die anderen Wohnungseigentümer notfalls gerichtlich unterbunden werden. Vielfach verstreicht jedoch etwas Zeit, bis sich die übrigen Eigentümer dazu durchringen, die ihnen zustehenden Unterlassungsansprüche geltend zu machen. Zu der Frage, welche Auswirkungen das Verstreichen einer langen Zeitdauer auf die Durchsetzbarkeit solcher Unterlassungsansprüche haben kann, hat der BGH in einer aktuellen Entscheidung Stellung genommen (vgl.: BGH, Urt. v. 15.12.2017 – V ZR 175/16).
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Eine auf eine nur drohende finanzielle Leistungsunfähigkeit oder eine „gefährdet erscheinende“ Leistungsfähigkeit des Eintretenden gestützte Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietverhältnisses stellt nur dann einen Kündigungsgrund nach § 563 Abs. 4 BGB dar, wenn sie auf konkreten Anhaltspunkten und objektiven Umständen beruht, die nicht bloß die Erwartung rechtfertigen, sondern vielmehr den zuverlässigen Schluss zulassen, dass fällige Mietzahlungen alsbald ausbleiben werden. Solche Anhaltspunkte fehlen dann, wenn Geldquellen vorhanden sind, die die Erbringung der Mietzahlungen sicherstellen, wie dies etwa bei staatlichen Hilfen, sonstigen Einkünften oder vorhandenem Vermögen der Fall ist. BGH, Urteil vom 31.01.2018, VIII ZR 105/17
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a) Der Erwerber von Wohnungs- oder Teileigentum haftet für eine nach dem Eigentumswechsel fällig werdende Sonderumlage, auch wenn deren Erhebung vor dem Eigentumswechsel beschlossen wurde (Fortführung von Senat, Beschluss vom 21. April 1988 - V ZB 10/87, BGHZ 104, 197). b) Die anteiligen Beiträge der Wohnungseigentümer zu einer Sonderumlage werden erst mit Abruf durch den Verwalter fällig. Sollen die Beiträge abweichend von § 28 Abs. 2 WEG sofort fällig werden, bedarf es einer ausdrücklichen Regelung in dem Beschluss über die Erhebung der Sonderumlage. BGH, Urteil vom 15.12.2017 V ZR 257/16
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  Beschlüsse über Instandsetzungsmaßnahmen müssen grundsätzlich hinreichend bestimmt sein. Es muss erkennbar sein, welche konkreten Maßnahmen vorgenommen werden sollen. Dabei müssen in der Regel die Grundfragen der Art und Weise der Durchführung, also Umfang, Finanzierung, Ablauf und Kostenanschläge geregelt werden. AG Mettmann, Urteil v. 31.03.2017 - 26 C 23/16  
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Eine den Interessen aller Eigentümer entsprechende Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums ist in der Praxis schwer herbeizuführen. Gerade bei der Nutzung des gemeinschaftlichen Treppenhauses prallen oftmals die Meinungen aufeinander. Während ein Teil der Eigentümer Wert darauf legt, dass das Treppenhaus möglichst in einem ordentlichen Zustand verbleiben soll, haben andere Eigentümer das Bedürfnis, alle möglichen Gegenstände durch das Treppenhaus zu transportieren. Gem. § 15 Abs. 2 WEG können die Wohnungseigentümer mit einfacher Mehrheit über die Nutzung sowie den Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums beschließen. Fraglich ist oft, ob durch solche Beschlüsse das den übrigen Eigentümern gem. § 16 Abs. 1 WEG zustehende Mitbenutzungsrecht nicht zu stark beschnitten wird. Hierzu hat sich das Landgericht München (LG München I, Urt. v. 23.11. 2017 – 36 S 3100/17) kürzlich in Bezug auf den Fahrradtransport durch das Treppenhaus geäußert.
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