Aktuelles und News
Leider ist zu beobachten, dass Auseinandersetzungen im Kreise der Wohnungseigentümer zunehmend entgleisen. Während es guter demokratischer Tradition entspricht, dass über Sachfragen durchaus kontrovers diskutiert und auch gestritten werden darf, überschreiten manche Miteigentümer diese Grenze und gehen zu einer von den Betroffenen als persönlich diffamierend empfundenen Vorgehensweise über.
Das Amtsgericht Düsseldorf hatte sich in einer soeben veröffentlichen Entscheidung damit zu befassen, welche Form von Kritik ein Beiratsvorsitzender sich gefallen lassen muss.
AG Düsseldorf, Urt. v. 16.10.2017 – 290a C 72/17
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- Sog. Schriftformheilungsklauseln sind mit der nicht abdingbaren Vorschrift des § 550 BGB unvereinbar und daher unwirksam. Sie können deshalb für sich genommen eine Vertragspartei nicht daran hindern, einen Mietvertrag unter Berufung auf einen Schriftformmangel ordentlich zu kündigen.
- Es verstößt gegen Treu und Glauben, wenn eine Mietvertragspartei eine nachträglich getroffene Abrede, die lediglich ihr vorteilhaft ist, allein deshalb, weil sie nicht die schriftliche Form wahrt, zum Anlass nimmt, sich von einem ihr inzwischen lästig gewordenen langfristigen Mietvertrag zu lösen.
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Aufgrund der insoweit zwingenden Regelungen der §§ 1 und 3 WEG kann Sondereigentum an Grundstücksflächen nicht wirksam begründet werden. Wie kann nun sichergestellt werden, dass ein Eigentümer einen Stellplatz, eine Terrasse oder einen Garten erwerben kann? Die Praxis hat als Ausweg das sog. Sondernutzungsrecht geschaffen. Dabei handelt es sich um eine Gebrauchsregelung, durch welche einem oder mehreren Wohnungseigentümern ein exklusives alleiniges Nutzungsrecht an bestimmten Teilen oder Flächen des gemeinschaftlichen Eigentums eingeräumt wird. Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf musste sich aktuell mit der Frage befassen, welche Auswirkungen Versäumnisse bei der Einräumung eines Sondernutzungsrechts für die Wohnungseigentümer haben. Die Entscheidung des OLG zeigt auf, dass die Folgen fatal sein können. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 6.7.2017 – 3 Wx 46/17
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Spricht der Vermieter gegenüber dem Mieter wegen Zahlungsverzuges eine fristgebundene (Ab-)Mahnung aus, verzichtet er damit konkludent auf den Ausspruch einer außerordentlichen oder ordentlichen Kündigung bis zum fruchtlosen Ablauf der gesetzten Frist. Eine auf den (ab-)gemahnten Zahlungsverzug gestützte Kündigung ist deshalb unwirksam, wenn sie vor Fristablauf erklärt wird. LG Berlin, Beschluss vom 26.09.2017, 67 S 166/17
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Die in einem von dem Vermieter verwendeten Formularmietvertrag enthaltene Bestimmung "Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache und Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in zwölf Monaten nach Beendigung des Mietverhältnisses." ist mit wesentlichen Grundgedanken des § 548 Abs. 1 Satz 1, 2 BGB unvereinbar und benachteiligt den Mieter deshalb entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen; sie ist daher nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. BGH, Urteil vom 08.11.2017, VIII ZR 13/17
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- § 15 Abs. 3 WEG gilt als ein spezieller schuldrechtlicher Anspruch aus der Binnenbeziehung der Wohnungseigentümer nur für Ansprüche im Innenverhältnis, also gegenüber anderen Wohnungseigentümern. Ansprüche eines Eigentümers gegen die Mieter eines anderen Eigentümers können somit daraus nicht abgeleitet werden.
- In Betracht kommen deshalb ausschließlich Ansprüche gem. § 1004 Abs. 1 BGB. Dies setzt voraus, dass der Wohnungseigentümer in seinen absoluten Rechten aus § 903 BGB, § 13 WEG, Art. 14 GG beeinträchtigt wird.
- Bei der Nutzung des Treppenhauses durch das Abstellen eines Kinderwagens handelt es sich nicht um die primäre Nutzung des Treppenhauses als Zuweg zur Wohnung, sondern um eine sekundäre Nutzung, die für das Wohnen zwar nicht unabdingbar erforderlich ist, der aber nach einer grundrechtsbezogenen Wertung eine besonders geschützte Stellung zukommt. Hier greift nämlich der Grundrechtsschutz der Familie gem. Art. 6 GG ein.
- Sofern durch das Abstellen eines Kinderwagens im Treppenhaus der Zuweg zur Wohnung nicht behindert wird, darf der Kinderwagen deshalb dort abgestellt werden - sofern die Gemeinschaft keine anderslautende Gebrauchsregelung diesbezüglich getroffen hat.
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Nicht jede Entscheidung der Wohnungseigentümerversammlung über die Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums ist mit den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung in Einklang zu bringen. Jedoch regelt § 23 Abs. 4 WEG, dass auch möglicherweise rechtswidrige Beschlüsse mangels Erhebung der binnen Monatsfrist einzureichenden Beschlussanfechtungsklage in Bestandskraft erwachsen. Dies gilt jedoch nicht, wenn der gefasste Beschluss mangels Beschlusskompetenz nichtig, d.h. rechtsunwirksam ist. Wie schnell bei einer an sich sinnvollen Regelung diese Grenze überschritten werden kann, zeigt eine Entscheidung des Landgerichts Aurich auf, welche sich mit der Überlassung von Teilen des Gemeinschaftseigentums an einen einzelnen Miteigentümer zu beschäftigen hatte. LG Aurich, Urt. 8.12.2017 – 4 S 159/17
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Eine Mietänderungserklärung bei der Indexmiete erfordert gemäß § 557b Abs. 3 Satz 1, 2 BGB nicht die Angabe der prozentualen Veränderung der Indexdaten. BGH, Urteil vom 22.11.2017, VIII ZR 291/16
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Für Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche der Wohnungseigentümer aus dem Miteigentum an dem Grundstück gemäß § 1004 Abs. 1 BGB besteht auch dann keine geborene Ausübungsbefugnis des Verbandes gemäß § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 1 WEG, sondern lediglich eine gekorene Ausübungsbefugnis gemäß § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 WEG, wenn Anspruchsgegner ein außerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft stehender Dritter ist. BGH, Urteil vom 13.10.2017 - V ZR 45/17
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Vom Mieter zu duldende Modernisierungsmaßnahmen i.S.v. § 555b Nr. 4 oder 5 BGB liegen nicht vor, wenn die beabsichtigten Maßnahmen (hier: Hinzufügung neuer Räume (Wintergarten; Ausbau des Spitzbodens) unter Veränderung des Grundrisses; veränderter Zuschnitt der Wohnräume und des Bads; Anlegung einer Terrasse; Abriss einer Veranda) so weitreichend sind, dass ihre Durchführung den Charakter der Mietsache grundlegend verändern würde. (...)
BGH, Beschl. v. 21.11.2017 -VIII ZR 28/17
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