Aktuelles und News
Beim rechtsgeschäftlichen Erwerb von Teileigentum ist der vereinbarte Kaufpreis als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer nicht um die anteilige Instandhaltungsrückstellung zu mindern.
BFH, Urteil vom 16.09.2020; Az. II R 49/17
- Wohnungseigentümer haben nach §§ 13, 14 WEG einen Anspruch darauf zu erfahren, in welchen Wohnungen ihrer Anlage eine Legionellenprüfung vorgenommen wird oder wurde und auch, ob es insoweit einen Legionellenbefall gegeben hat und in welchem Umfang. Daher verstößt der Verwalter nicht gegen das Datenschutzrecht, wenn er diese Angaben im Rahmen einer Ladung zur Eigentümerversammlung allen Wohnungseigentümern übermittelt, weil insoweit die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. b) und c) DSGVO erfüllt sind.
- Allein die Verletzung des Datenschutzrechts als solche begründet nicht bereits für sich gesehen einen Anspruch auf Ersatz immaterieller Schäden nach Art. 82 I DSGVO.
Der vermietende Eigentümer (hier: Teileigentümer) haftet nicht als Zustandsstörer, wenn der Schaden zwar von einem in seinem Eigentum stehenden Bauteil bzw. Gerät ausgeht, aber allein auf eine fahrlässige oder vorsätzliche Handlung des Mieters zurückzuführen ist; nur wenn feststeht, dass die Beschaffenheit des Bauteils bzw. Geräts nicht ordnungsgemäß war und für den Schadenseintritt zumindest mitursächlich gewesen sein kann, kann der Schaden in wertender Betrachtung (auch) dem Eigentümer zuzurechnen sein.
BGH, Urteil vom 18.12.2020, Az. V ZR 193/19
- Wartungskosten für Rauchwarnmelder sind sonstige Betriebskosten i. S. v. § 2 Nr. 17 BetrKV.
- Die Umlage von „sonstigen Betriebskosten", die nach Mietvertragsabschluss neu entstanden und im Mietvertrag nicht im Einzelnen benannt sind – hier: Wartungskosten für Rauchwarnmelder -, erfordert eine entsprechende Erklärung des Vermieters gegenüber dem Mieter, in welchem der Grund für die Umlage bezeichnet und erläutert wird.
- Dem Nießbraucher von Wohnungseigentum steht die Befugnis zur Anfechtung eines von den Wohnungseigentümern gefassten Beschlusses nicht zu (Bestätigung von Senat, Urteil vom 10. Juli 2015 – V ZR 194/14, NJW 2015, 2968 Rn. 8).
- Erhebt ein Dritter (hier: Nießbraucher), der von dem Wohnungseigentümer hierzu ermächtigt worden ist, Beschlussanfechtungsklage, ist diese zwar zulässig, wenn die Voraussetzungen der Prozessstandschaft im Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung objektiv vorliegen und vorgetragen sind. Begründet kann sie - vorbehaltlich etwaiger Nichtigkeitsgründe - aber nur sein, wenn die Ermächtigung zur Prozessführung bereits innerhalb der Klagefrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 WEG objektiv vorliegt und offengelegt wird oder offensichtlich ist.