Aktuelles und News
Zwar kann neben § 18 Abs. 4 WEG mit Blick auf die Informationsrechte des Wohnungseigentümers in Einzelfällen dem Wohnungseigentümer über das Recht auf Einsicht in die Verwaltungsunterlagen hinaus auch ein Auskunftsanspruch zustehen. Dieser setzt aber voraus, dass der Anspruchsteller die gewünschten Informationen nicht bereits im Wege des Einsichtsrechts erlangen kann.
LG Frankfurt/M., Beschl. vom 27.07.2021, Az. 2-13 S 120/20
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§ 23a NachbG NRW ist verfassungsgemäß. Die zum Überbau führende Dämmung einer direkt an der Grenze stehenden Giebelwand eines Bestandsgebäudes muss der Nachbar grundsätzlich gegen Entschädigung dulden.
BGH, Urteil vom 12.11.2021, V ZR 115/20
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1. Auch wenn die Hauseingangstüren in einer Mehrhausanlage zum Gemeinschaftseigentum gehören, hat nicht jeder Wohnungseigentümer Zugang zu allen Schlüsseln.
2. Es ist bei Mehrhausanlagen anerkannt, dass der jeweils „hausfremde" Wohnungseigentümer nur ein eingeschränktes Mitgebrauchsrecht an bestimmten Bereichen der anderen Häuser hat.
3. Diese Einschränkung ergibt sich aus dem Gemeinschaftsverhältnis mit seinen umfassenden Treue- und Rücksichtnahmepflichten i.S.v. § 241 Abs. 2 BGB.
LG Karlsruhe, Urteil vom 20.08.2021 -Az. 11 S 88/19
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Im Grundsatz können die Wohnungseigentümer im Rahmen der ordnungsmäßigen Verwaltung ein auf das gemeinschaftliche Eigentum bezogenes Nutzungsverbot zum Zwecke der Gefahrenabwehr beschließen. Das kommt aber jedenfalls dann nur aus zwingenden Gründen und in engen Grenzen in Betracht, wenn dadurch die zweckentsprechende Nutzung des Sondereigentums eingeschränkt oder - wie hier – sogar vollständig ausgeschlossen wird.
BGH, Urteil 11.06.2021, V ZR 215/20
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Die Voraussetzungen zur Beschlussfähigkeit der Versammlung ergeben sich nicht (mehr) aus der Regelung in der Teilungserklärung („beschlussfähig, wenn mindestens drei Wohnungen vertreten sind"); vielmehr wird diese vereinbarte Regelung überlagert von der seit dem 01.12.2020 geltenden (Neu-) Regelung in § 25 Abs. 1 WEG. Ein sog. Versteinerungswille der Eigentümer lässt sich der Teilungserklärung nicht entnehmen. Es fehlt an der Kausalität eines Ladungsfehlers, wenn das Abstimmungsergebnis ohne den formellen Fehler nicht anders ausgefallen wäre, d.h. wenn die Stimmrechte in der Gemeinschaft eindeutig verteilt sind und die positiv abstimmende Mehrheit alle angegriffenen Beschlüsse mittrug.
AG Hamburg- St. Georg, Urteil vom 28.05.2021, 980a C 1/21
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Die Miteigentümer sind nicht dazu berufen, eine verbindliche Auslegung der Teilungserklärung zu beschließen. Die Ablehnung eines solchen Beschlussantrages entspricht ordnungsmäßiger Verwaltung. Grundsätzlich ist das Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung eines Vorbereitungsbeschluss zu verneinen. Ausnahmsweise ist das Rechtsschutzbedürfnis jedoch zu bejahen, wenn der geltend gemachte Anspruch offensichtlich nicht besteht.
LG Köln, Urteil vom 22.04.2021, Az. 29 S 143/20
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Der ehemalige Verwalter muss jedenfalls nicht ohne Weiteres rechtlich gar nicht erforderlichen Erklärungen der Bank gegenüber abgeben, nur um „bankinternen" Vorgaben Genüge zu leisten.
LG Frankfurt/Main, Urteil v. 24.06.2021, Az. 2 -13 S 35/20
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Eine Vereinbarung im Verwaltervertrag für bestimmte (Sonder-)Vergütungen (z. B. Durchführung von außerordentlichen Eigentümerversammlungen, Betreuung größerer Baumaßnahmen und die Abwicklung von Versicherungsschäden (auch) im Sondereigentum) entsprechen ordnungsmäßiger Verwaltung.
BGH, Urteil 11.06.2021, V ZR 215/20
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Die Wohnungseigentümer können durch Beschluss dem Verwalter über seine gesetzlichen Befugnisse hinausgehende Entscheidungskompetenzen für Maßnahmen der Instandhaltung und Instandsetzung sowie für die Einschaltung von Sonderfachleuten übertragen, wenn die Kompetenzverlagerung für den einzelnen Wohnungseigentümer zu einem nur begrenzten und überschaubaren finanziellen Risiko führt.
BGH, Urteil 11.06.2021, V ZR 215/20
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In der Ladung zur Eigentümerversammlung kann unverbindlich - also nicht als verbindliche Ausladung - „empfohlen" werden, nicht zu erscheinen und nur eine Vollmacht zu erteilen. Auch eine Anmeldepflicht ist mit Blick auf die öffentlich-rechtlichen Pandemievorgaben nicht generell zu beanstanden. Ein rechtserheblicher Mangel liegt jedoch vor, wenn angekündigt wird, dass Personen, die unangemeldet erscheinen, „nicht eingelassen werden." Zur Kausalität dieses formellen Mangels bedarf es jedoch konkreten Prozessvortrags.
AG Marburg, Urt. v. 4.5.2021, 9 C 750/20
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