Instandsetzungslast an Fenstern ist zwingend

Die Fenster des Gebäudes, auch solche, die sich im räumlichen Bereich des jeweiligen Sondereigentums befinden, gehören gem. § 5 WEG zum zwingenden gemeinschaftlichen Eigentum, weshalb diese Bauteile grundsätzlich aufgrund Beschlusses der Eigentümerversammlung im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung gem. § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG durch die Gemeinschaft und auf Kosten sämtlicher Wohnungseigentümer instand zu halten und instand zu setzen sind.

Indes ist es von der Rechtsprechung anerkannt, dass diese Grundregel durch abweichende Vereinbarung im Rahmen der Gemeinschaftsordnung abgeändert werden kann. Dies kann zum einen dadurch geschehen, dass dem betreffenden Sondereigentümer die Kostentragung auferlegt wird, zum anderen dadurch, dass dem einzelnen Sondereigentümer die gesamte Instandsetzungslast auferlegt wird.

Solche Regelungen sind aber vielfach unklar und zweideutig formuliert, so dass es im Kreise der Eigentümer regelmäßig zum Streit kommt.

Das Landgericht Köln musste sich aktuell mit einer solch verunglückten Formulierung in einer Teilungserklärung befassen (LG Köln, Urt. v. 11.10.2018 – 29 S 56/18).

Anforderungen an die Begründung des Mieterhöhungsverlangens mit einem sog. Typengutachten

1. Der Sachverständige muss eine Aussage über die tatsächliche ortsübliche Vergleichsmiete treffen und die zu beurteilende Wohnung in das örtliche Preisgefüge einordnen; dazu genügt auch ein so genanntes Typengutachten, das sich ohne Besichtigung der Wohnung des Mieters auf diese gleichförmigen Wohnungen, auch aus dem Bestand des Vermieters, stützt.

2. Eine Auseinandersetzung mit den historischen Gegebenheiten ist nicht erforderlich, da diese sich nicht auf den Mietwert der Wohnungen auswirken.

3. Die Nichtveröffentlichung der genauen Adresse der Vergleichswohnungen macht das Sachverständigengutachten nicht unverwertbar.

LG München I, Urteil vom 10.01.2018, 14 S 7847/17

Anforderungen an den Schallschutz bei Baumaßnahmen im Sondereigentum!

Wird bei einer Baumaßnahme im Bereich des Sondereigentums in das gemeinschaftliche Eigentum eingegriffen, sind die im Zeitpunkt der Baumaßnahme geltenden Anforderungen an den Schallschutz maßgeblich, wenn es sich um grundlegende Um- oder Ausbauten, wie etwa um einen Dachgeschossausbau, handelt.

Dagegen kann bei Sanierungsmaßnahmen, die der üblichen Instandsetzung oder (ggf. zugleich) der Modernisierung des Sondereigentums dienen, ein verbessertes Schallschutzniveau im Grundsatz nicht beansprucht werden.

In diesem Fall muss lediglich das mittels der im Gemeinschaftseigentum stehenden Bauteile bislang erreichte Schallschutzniveau im Prinzip erhalten bleiben; es darf jedenfalls nicht signifikant verschlechtert werden.

BGH, Urteil vom 06.07.2018, V ZR 221/17

Zulässigkeit einer Eigentümerversammlung in der Waschküche?

Das Wohnungseigentumsgesetz enthält keine konkreten Vorschriften darüber, wie der Ort, an dem eine Eigentümerversammlung durchgeführt wird, beschaffen sein muss.

§ 24 Abs. 1 WEG regelt nur, dass der Verwalter die Eigentümerversammlung (mindestens einmal im Jahr) einzuberufen hat. Demnach unterliegt auch die Auswahl des Versammlungsorts dem pflichtgemäßen Ermessen des Verwalters.

Klar ist, dass das Versammlungslokal bestimmte Mindestanforderungen zu erfüllen hat, die eine ordnungsmäßige Durchführung der Versammlung ermöglichen. Es muss möglichst in Objektnähe liegen, frei zugänglich (und barrierefrei) sein und insbesondere die notwendige Nicht-Öffentlichkeit der Eigentümerversammlung sicherstellen.

Ob darüber hinaus bestimmte Anforderungen an eine besondere Bequemlichkeit oder sonstige Annehmlichkeiten zu erfüllen sind, ist weitgehend offen.

In einer aktuellen Entscheidung hat das Amtsgericht Dortmund sich mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob die Abhaltung einer Eigentümerversammlung in der Waschküche des Objekts zulässig ist (AG Dortmund, Urt. v. 27.3.

2018 – 512 C 31/17).

Entziehungsklage bei Wohnungseigentum wegen Störung nur durch einen der beiden Bruchteilseigentümer

1. Wohnungseigentum in Bruchteilseigentum kann insgesamt entzogen werden, wenn auch nur einer der Miteigentümer einen Entziehungstatbestand nach § 18 Abs.1 und Abs.2 Nr.1 WEG verwirklicht.

2. Der nicht störende Miteigentümer ist aber entsprechend § 19 Abs.2 WEG berechtigt, die Wirkungen des Entziehungsurteils bis zur Erteilung des Zuschlags dadurch abzuwenden, dass er den Miteigentumsanteil des störenden Miteigentümers selbst erwirbt, den störenden Miteigentümer dauerhaft und einschränkungslos aus der Wohnanlage entfernt und dass er der Wohnungseigentümergemeinschaft alle Kosten ersetzt, die durch die Führung des Entziehungsrechtsstreits und die Durchführung eines Zwangsversteigerungsverfahrens zur Durchsetzung des Entziehungsanspruchs entstanden sind.

BGH, Urteil vom 14.09.2018 – V ZR 138/17

Die hilfsweise – neben der fristlosen Kündigung – erklärte ordentliche Kündigung ist bei Schonfristzahlung wirksam

Ein Vermieter, der eine fristlose Zahlungsverzugskündigung eines Wohnraummietverhältnisses (§ 543 Abs.2 S.1 Nr.3 BGB) hilfsweise oder vorsorglich mit einer ordentlichen Kündigung (§ 573 Abs.1, Abs.2 Nr.1 BGB) verknüpft, bringt bei der gebotenen Auslegung seiner Erklärungen zum Ausdruck, dass die ordentliche Kündigung in allen Fällen Wirkung entfalten soll, in denen die zunächst angestrebte sofortige Beendigung des Mietverhältnisses aufgrund einer rückwirkend eingetretenen Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung fehlgeschlagen ist.

BGH, Urteil vom 19.09.2018, VIII ZR 231/17

Kein Zustandekommen eines Umlaufbeschlusses unter Widerspruchvorbehalt!

Ein Beschlussergebnis kann nicht unter einer Bedingung festgestellt werden, dass kein Wohnungseigentümer innerhalb einer bestimmten Frist widerspricht, geschieht dies dennoch, ist ein Beschluss nicht zustande gekommen.

Im schriftlichen Verfahren kommt ein Beschluss erst mit der Feststellung und einer an alle Wohnungseigentümer gerichteten Mitteilung des Beschlussergebnisses zu Stande.

BGH, Urteil vom 06.07.2018 V ZR 221/17

Übertragung der Instandsetzungslast an Dachterrassen wirksam

Für die Vornahme von Maßnahmen der Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums sind grundsätzlich sämtliche Wohnungseigentümer zuständig, die hierfür durch Beschlussfassung gem. § 21 Abs. 3, Abs. 5 Nr. 2 WEG zu sorgen haben. Die entstehenden Kosten sind grundsätzlich von sämtlichen Wohnungseigentümern nach dem vereinbarten oder dem gesetzlich verankerten Kostenverteilerschlüssel (Miteigentumsanteile gem. § 16 Abs. 2 WEG) zu tragen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH kann jedoch durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer i.S.d. § 10 Abs. 3 WEG, typischerweise im Rahmen der Gemeinschaftsordnung, Abweichendes geregelt werden.

Da solche Vereinbarungen indes vielfach nicht eindeutig gefasst sind, entsteht oftmals im Kreise der Eigentümer Streit über die Auslegung einer solchen Regelung.

Der Bundesgerichtshof hat sich zu einem solchen typischen Auslegungsproblem aktuell geäußert (BGH, Urt. v. 4.5.2018, Az.: V ZR 163/17).

Beschränkung des Rederechts in der Eigentümerversammlung

Der jährlichen Eigentümerversammlung sehen viele Wohnungseigentümer mit gemischten Gefühlen entgegen. Zwar wird es zu Recht als notwendig angesehen, sich im Kreise der Eigentümer auszutauschen und über notwendige Maßnahmen auch durchaus kontrovers zu diskutieren, vielfach wird es aber als störend und kontraproduktiv empfunden, wenn die Wortbeiträge einzelner Eigentümer ein tragbares Maß überschreiten.

Manch ein Wohnungseigentümer spielt sich in der Versammlung als Besserwisser oder Bedenkenträger auf, der meint, zu jedem Tagesordnungsordnungspunkt langwierige und selten ergebnisorientierte Ausführungen machen zu müssen.

So reift bei den übrigen Eigentümern vielfach die Überlegung, solchen Auswüchsen durch eine Beschränkung des Rederechts Herr werden zu wollen.

Dass dies mit einigen juristischen Fußangeln versehen ist, zeigt das Landgericht Frankfurt in einer kürzlich veröffentlichen Entscheidung auf (LG Frankfurt, Urt. v. 7.6.2018, Az.: 2-13  S 88/17).

Haftung der WEG wegen mangelhafter oder (teilweise) unterbliebener Durchführung von Beschlüssen?

1. Die Pflicht zur Durchführung von Beschlüssen der Wohnungseigentümer trifft den Verwalter und nicht die Gemeinschaft; daher begründen Pflichtverletzungen des Verwalters, die sich auf die Durchführung von Beschlüssen beziehen, keine Schadensersatzansprüche einzelner Wohnungseigentümer gegen die Gemeinschaft.

2. Ein Wohnungseigentümer kann von dem Verwalter verlangen, dass er seine gesetzliche Pflicht zur Durchführung von Beschlüssen gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG erfüllt; dieser Anspruch kann ggf. im Klageweg durchgesetzt werden.

3. Handwerker, Bauleiter oder Architekten, die der Verwalter zur Durchführung einer beschlossenen Sanierung im Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft beauftragt, sind im Verhältnis zu den einzelnen Wohnungseigentümern nicht Erfüllungsgehilfen des Verbands im Sinne von § 278 Abs. 1 BGB; für Schäden, die solche Auftragnehmer schuldhaft am Sondereigentum verursachen, haftet regelmäßig nicht die Gemeinschaft, sondern der Schädiger aufgrund der Verletzung von Pflichten aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. BGH, Urteil vom 08.06.2018, V ZR 125/17