Darf der Mieter die Richtigkeit der Heizkostenabrechnung pauschal bestreiten?

Gem. § 556 BGB kann der Vermieter mit dem Mieter vereinbaren, dass dieser die gem. § 2 Betriebskostenverordnung umlagefähigen Betriebskosten trägt und hierauf mit der Miete Vorauszahlungen leistet, über die der Vermieter jährlich abzurechnen hat. Dies gilt ausdrücklich für Abrechnung der Heizungs- und Warmwasserkosten gemäß der Heizkostenverordnung. Der Vermieter hat den individuellen Wärmeverbrauch durch Anbringung geeigneter Erfassungsgeräte zu ermitteln und nach dem vereinbarten Verteilerschlüssel teils verbrauchsabhängig und teils flächenbezogen über die Vorauszahlungen des Mieters hierauf abzurechnen.

Ergeben sich Nachzahlungen zu Lasten des Mieters, so entsteht häufig Streit über die Frage, ob die erfolgte Ablesung und Abrechnung der Heizkosten tatsächlich ordnungsgemäß erfolgte.

Zur Frage, wie konkret die Beanstandungen des Mieters sein müssen und wer die Richtigkeit der Heizkostenabrechnung nachzuweisen hat, nimmt der BGH aktuell Stellung (vgl.: BGH, Urt. v. 7.2.2018 – VIII ZR 189/17).

Ein Selbständiges Beweisverfahren darf ohne Vorbefassung der Eigentümerversammlung eingeleitet werden

Die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens über Mängel am gemeinschaftlichen Eigentum gegen die übrigen Wohnungseigentümer setzt nicht voraus, dass der antragstellende Wohnungseigentümer sich zuvor um eine Beschlussfassung der Eigentümerversammlung über die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu den behaupteten Mängeln bemüht hat.

BGH, Beschluss vom 14.03.2018, V ZB 131/17

Protokollberichtigungsanspruch eines Wohnungseigentümers?

Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Protokollberichtigung besteht dann nicht, wenn sich durch die begehrte Änderung die Rechtsposition des Klägers nicht rechtlich erheblich verbessern würde.

Dies ist bei Mitteilungen über den Verlauf der Sitzung in der Regel nicht der Fall.

LG Frankfurt/Main, Beschl. v. 11.01.2017 – 2 – 13 S 107/

Ein Gestaltungsurteil in einer WEG-Sache kann nur mit prozessualen Rechtsmitteln angegriffen werden

Ist ein Urteil, das einen Beschluss der Wohnungseigentümer ersetzt, rechtskräftig geworden, steht mit Wirkung für und gegen die Wohnungseigentümer und deren Sondernachfolger fest, dass der (ersetzte) Beschluss gültig ist; daher kann nicht mehr geltend gemacht werden, er sei nichtig, und zwar auch dann nicht, wenn die Beschlussersetzung durch ein Versäumnisurteil erfolgt ist.

BGH, Urteil vom 16.02.2018, V ZR 148/17

Trittschallschutz bei baulichen Veränderungen

Gem. § 13 Abs. 1 WEG ist jeder Wohnungseigentümer befugt, mit denen in seinem Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen grundsätzlich nach Belieben zu verfahren. Von dieser Möglichkeit machen die Wohnungseigentümer vielfach ausgiebig Gebrauch, insbesondere beim Erwerb einer Gebrauchtwohnung, die der Käufer nachvollziehbarer Weise renovieren, modernisieren oder umgestalten will.

Dabei werden aber oftmals Eingriffe in die Bausubstanz vorgenommen, die die anderen Wohnungseigentümer auf den Plan rufen. So wird gerade in älteren, ohnehin „hellhörigen“ Wohnanlagen beklagt, dass sich der Schallschutz durch die vorgenommenen Baumaßnahmen des neuen Nachbarn empfindlich verschlechtert habe.

Denn, was vielfach ignoriert wird: Die Handlungsbefugnis des einzelnen Eigentümers aus § 13 WEGsteht unter dem Vorbehalt, dass die Rechte Dritter nicht beeinträchtigt werden dürfen.

Zu diesem Problemkreis hat sich der BGH in einer aktuellen Entscheidung geäußert

Vgl.: BGH, Urt. v. 16.3.2018 – V ZR 276/16

Problemlose Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegen Mieter wegen Verletzung von Obhutspflichten

Schäden an der Sachsubstanz der Mietsache, die durch eine Verletzung von Obhutspflichten des Mieters entstanden sind, hat dieser nach § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB als Schadensersatz neben der Leistung nach Wahl des Vermieters durch Wiederherstellung (§ 249 Abs. 1 BGB) oder durch Geldzahlung (§ 249 Abs. 2 BGB) zu ersetzen. Einer vorherigen Fristsetzung des Vermieters bedarf es dazu nicht. Das gilt unabhängig von der Frage, ob es um einen Schadensausgleich während eines laufenden Mietverhältnisses oder nach dessen Beendigung geht.

BGH, Urteil vom 28.02.2018, VIII ZR 157/17

Mieterhöhung: Konkludente Mieterhöhungsvereinbarung durch dreimalige Zahlung der erhöhten Miete?

Die Zustimmungserklärung ist nach § 558b Abs. 1 BGB formlos möglich. Sie kann deshalb nach allgemeinen Grundsätzen auch konkludent, insbesondere durch Zahlung der erhöhten Miete erklärt werden.

Eine dreimalige Zahlung der erhöhten Miete kann als konkludente Zustimmung zur Mieterhöhung gewertet werden.

BGH, Beschluss vom 30.01.2018, VIII ZB 74/16

Wann verwirkt der Anspruch auf Unterlassung einer zweckbestimmungswidrigen Nutzung des Sondereigentums?

Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung der Wohnungseigentümergemeinschaft enthalten sog. Nutzungszweckbestimmungen. Diese beinhalten Regeln, wie das jeweilige Sondereigentum genutzt werden darf. Dabei dürfen Wohnungen üblicherweise nur zu Wohnzwecken, Teileigentumseinheiten hingegen nur zu gewerblichen Zwecken genutzt werden. Hält sich ein Eigentümer nicht an den vorgegebenen Nutzungszweck, können die hieraus resultierenden Störungen durch die anderen Wohnungseigentümer notfalls gerichtlich unterbunden werden.

Vielfach verstreicht jedoch etwas Zeit, bis sich die übrigen Eigentümer dazu durchringen, die ihnen zustehenden Unterlassungsansprüche geltend zu machen.

Zu der Frage, welche Auswirkungen das Verstreichen einer langen Zeitdauer auf die Durchsetzbarkeit solcher Unterlassungsansprüche haben kann, hat der BGH in einer aktuellen Entscheidung Stellung genommen (vgl.: BGH, Urt. v. 15.12.2017 – V ZR 175/16).

Außerordentliche Kündigung eines finanzschwachen nach dem Tod eines Mieters in den Vertrag Eintretenden

Eine auf eine nur drohende finanzielle Leistungsunfähigkeit oder eine „gefährdet erscheinende“ Leistungsfähigkeit des Eintretenden gestützte Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietverhältnisses stellt nur dann einen Kündigungsgrund nach § 563 Abs. 4 BGB dar, wenn sie auf konkreten Anhaltspunkten und objektiven Umständen beruht, die nicht bloß die Erwartung rechtfertigen, sondern vielmehr den zuverlässigen Schluss zulassen, dass fällige Mietzahlungen alsbald ausbleiben werden. Solche Anhaltspunkte fehlen dann, wenn Geldquellen vorhanden sind, die die Erbringung der Mietzahlungen sicherstellen, wie dies etwa bei staatlichen Hilfen, sonstigen Einkünften oder vorhandenem Vermögen der Fall ist.

BGH, Urteil vom 31.01.2018, VIII ZR 105/17

Zahlungspflicht der Sonderumlage bei Eigentumswechsel?

a) Der Erwerber von Wohnungs- oder Teileigentum haftet für eine nach dem Eigentumswechsel fällig werdende Sonderumlage, auch wenn deren Erhebung vor dem Eigentumswechsel beschlossen wurde (Fortführung von Senat, Beschluss vom 21. April 1988 – V ZB 10/87, BGHZ 104, 197).

b) Die anteiligen Beiträge der Wohnungseigentümer zu einer Sonderumlage werden erst mit Abruf durch den Verwalter fällig. Sollen die Beiträge abweichend von § 28 Abs. 2 WEG sofort fällig werden, bedarf es einer ausdrücklichen Regelung in dem Beschluss über die Erhebung der Sonderumlage.

BGH, Urteil vom 15.12.2017 V ZR 257/16