Keine Hand- und Spanndienste in der Wohnungseigentümergemeinschaft

 

In der Praxis ist es vielfach üblich (gerade bei kleineren Wohnungseigentümergemeinschaften), die typischerweise bei der Bewirtschaftung einer Immobilie anfallenden Pflege-, Reinhaltungs- sowie Instandhaltungsarbeiten, die keine besonderen Qualifikationen erfordern, auf die Wohnungseigentü-mer zu übertragen. Zu denken ist hier an die Reinigung der gemeinschaftlichen Keller- oder Flurflä-chen, die Reinigung des Treppenhauses oder die Pflege der gemeinschaftlichen Grünanlagen. Oftmals wird auch die Pflicht zur Glatteis und Schneebeseitigung auf dem gemeinschaftlichen Grundstück und dem angrenzenden öffentlichen Gehweg reihum auf die Eigentümer abgewälzt. Dies vielfach aus dem einfachen Grund, Kosten einsparen zu wollen.

Manchmal geht man sogar soweit, den einzelnen Eigentümern die Pflicht zur Vornahme von Instand-haltungsarbeiten in Eigenregie zu übertragen.

Das Landgericht Dortmund (Urt. v. 24.4.2018, Az.: 1 S 109/17) hat zur rechtlichen Möglichkeit der Delegation solcher „Hand- und Spanndienste“ auf die einzelnen Wohnungseigentümer dezidiert Stel-lung bezogen.

LG Dortmund, Urteil vom 24.04.2018 – Az. 1 S 109/17

Wer putzt die Fenster?

Dass der Mieter oder Wohnungseigentümer die im Bereich seiner Wohnung befindlichen Fenster selbst von innen und außen reinigt oder reinigen lässt, wird üblicherweise ohne weiteres so gehandhabt. Aber auch solche vermeintlichen Selbstverständlichkeiten geben Anlaß zum Streit.

So hatte sich der BGH (Beschl. v. 21.8.2018 – VIII ZR 188/16) mit der Frage zu beschäftigen, ob nicht der Vermieter zum Putzen der Fenster der Mietwohnung verpflichtet ist.

BGH, Beschluss vom 21.08.2018 – VIII ZR 188/16

 

Zumutbarkeit von Geräuscheinwirkungen durch häusliches Musizieren und des dazugehörigen Übens!

 

1. Da das häusliche Musizieren einschließlich des dazugehörigen Übens zu den sozialadäquaten und üblichen Formen der Freizeitbeschäftigung gehört, sind daraus herrührende Geräuscheinwirkungen jedenfalls in gewissen Grenzen zumutbar; insoweit hat ein Berufsmusiker, nicht mehr, aber auch nicht weniger Rechte als ein Hobbymusiker.

2. Dass sich Geräuscheinwirkungen durch die Nutzung von Nebenräumen wie einem Dachgeschoß oder Kellerraum verhindern oder verringern lassen, rechtfertigt es nicht, dem Nachbarn das Musizieren in den Haupträumen seines Hauses gänzlich zu untersagen.

3. Beim häuslichen Musizieren sind die üblichen Ruhestunden in der Mittags- und Nachtzeit einzuhalten.

4. Wann und wie lange musiziert werden darf, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere dem Ausmaß der Geräuscheinwirkung, der Art des Musizierens und den örtlichen Gegebenheiten; eine Beschränkung auf zwei bis drei Stunden an Werktagen und ein bis zwei Stunden an Sonn- und Feiertagen, jeweils unter Einhaltung üblicher Ruhezeiten, kann als grober Richtwert dienen.

BGH, Urteil vom 26.10.2018 – V ZR 143/17

Keine Mitteilungspflicht hinsichtlich der aktuellen E-Mail-Adressen der einzelnen Mitglieder der WEG

 

Ein WEG-Verwalter ist gegenüber dem Verwaltungsbeirat oder anderen Wohnungseigentümern nur verpflichtet, eine aktualisierte Eigentümerliste – mit Namen und Anschrift – zur Verfügung zu stellen.

Die aktuellen E-Mail-Adressen der einzelnen Mitglieder der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer muss der Verwalter weder ermitteln noch mitteilen.

Dies gilt auch dann, wenn vorher Rundmails vom Verwalter mit unverdeckten E-Mail-Adressen der Wohnungseigentümer verschickt wurden.

Die Einwilligung der Eigentümer gegenüber dem Verwalter zur Kommunikation per E-Mail beinhaltet nicht auch dessen Recht diese Daten an andere Wohnungseigentümer weiterzugeben. Selbst wenn der Verwaltungsbeirat durch Einsicht in die Verwaltungsunterlagen die E-MailAdressen hätte in Erfahrung bringen können, besteht kein Anspruch auf Übersendung in Listenform (vgl. bereits AG Düsseldorf, Urteil vom 17.01.2018, 291a C 62/17, ZMR 2018, 453).

LG Düsseldorf, Urteil vom 04.10.2018 – 25 S 22/18

Wer trägt die Kosten der Unterschriftsbeglaubigung unter der Verwalterzustimmung?

 

Der Notar kann den Verwalter, der die Genehmigung zu einer Veräußerung erteilt, wegen der Kosten der Unterschriftsbeglaubigung gem. § 29 Nr. 1 GNotKG jedenfalls dann in Anspruch nehmen, wenn nicht deutlich gemacht wird, dass im Namen und im Auftrag der Beteiligten des Kaufvertrags gehandelt wird.

LG Düsseldorf, Beschluss vom 28.05.2018 – 19 OH 7/17

Lizenzgebühren für TV-Versorgung – reloaded

In der Vergangenheit wurden insbesondere Wohnungseigentümergemeinschaften, welche via Satellit empfangene TV- und Radioprogramme über ein hausinternes Kabelverteilnetz an die jeweiligen Wohnungsnutzer weitergeben, von sog. Verwertungsgesellschaften zum Abschluss von Lizenzverträgen aufgefordert. Dies mit der Begründung, dass es sich bei der Weiterleitung der Programme über das hausinterne Kabelnetz um eine entgeltpflichtige öffentliche Wiedergabe urheberrechtlich geschützter Inhalte handele. Mit Blick auf die sog. „Ramses“-Entscheidung des BGH (Urt. v. 17.9. 2015, Az.: I ZR 228/14), durch welche einer Lizenzpflicht eine weitgehende Absage erteilt wurde, stellt sich die Frage nach der Anwendbarkeit des BGH-Urteils in der Praxis, sowie die Frage, welche Folgen sich für bereits abgeschlossene Lizenzverträge ergeben. Hierzu haben das Amtsgericht Cuxhaven (Urt. v. 28.11.2017, Az.: 5 C 189/ 17) und das Amtsgericht Charlottenburg (Urt. v. 1.2.2018, Az.: 218 C 288/ 17) in einem Parallelrechtsstreit Stellung genommen.

Kein Widerrufsrecht des Wohnraummieters wie bei Verbraucherverträgen nach Zustimmung zur Mieterhöhung

1. Stimmt der Mieter einer Wohnung einer vom Vermieter verlangten Anpassung der Miete an die ortsübliche Vergleichsmiete zu (§ 558a Abs. 1, § 558b Abs. 1 BGB), so steht dem Mieter ein Recht, die erklärte Zustimmung nach Maßgabe der Bestimmungen über das Widerrufsrecht bei im Fernabsatz geschlossenen Verbraucherverträgen zu widerrufen (§ 312 Abs. 1, § 312c Abs. 1, § 312g Abs. 1, § 355 Abs. 1 BGB), nicht zu. 2. Ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- und Dienstleistungssystem im Sinne von § 312c Abs. 1 Halbs. 2 BGB ist nicht schon dann zu verneinen, wenn der Unternehmer zum Abschluss des Vertrages keinen vorgefertigten Standard- oder Serienbrief verwendet, sondern ein individuelles Anschreiben.

BGH, Urteil vom 17.10.2018, VIII ZR 94/17

Einheitlicher Einbau und Wartung von Rauchmeldern durch Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist zulässig

Die Wohnungseigentümer können – bei Bestehen einer entsprechenden Verpflichtung nach der Landesbauordnung – den zwingenden einheitlichen Einbau und die Wartung von Rauchwarnmeldern durch die Gemeinschaft in allen Wohnungen auch dann wirksam beschließen, wenn dadurch Wohnungen einbezogen werden, in denen Eigentümer bereits funktionstüchtige Rauchwarnmelder selbst angebracht haben. Auch wenn nach der Landesbauordnung der unmittelbare Besitzer und nicht der Eigentümer die Betriebsbereitschaft sicherzustellen habe, hindere das die Wohnungseigentümer nicht, eine einheitliche Wartung und Kontrolle der neu eingebauten Rauchwarnmelder durch ein Fachunternehmen zu beschließen.

BGH, Urteil vom 07.12.2018, V ZR 273/17

Ladestation für Elektroautos!

Lademöglichkeiten für Elektroautos gehören – jedenfalls derzeit – nicht zu einem Mindeststandard, auf den jeder Eigentümer entsprechend § 21 V Nr. 6 WEG einen Anspruch hat. Wegen der Betroffenheit des Gemeinschaftseigentums bedarf eine solche Maßnahme der Zustimmung aller Wohnungseigentümer. AG Mitte (Berlin),

Urteil vom 19.03.2018, 26 C 55

Voraussetzungen eines Beschlusses über die Änderung der Kostenverteilung

Durch die Novellierung des WEG zum 1.7.2007 hat der Gesetzgeber den Wohnungseigentümern neue Beschlusskompetenzen zur Änderung des gesetzlichen Kostenverteilerschlüssels gem. § 16 Abs. 2 (Miteigentumsanteile) sowie zur Änderung der im Rahmen der Gemeinschaftsordnung abweichend vereinbarten Kostenverteilerschlüssel eingeräumt.

Insbesondere soll die Bestimmung des § 16 Abs. 3 WEG es den Wohnungseigentümern ermöglichen, mittels einfachen Mehrheitsbeschlusses, die Verteilung der Betriebskosten sowie der Verwaltungskosten zu regeln.

In einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof die Grenzen dieser Beschlusskompetenz aufgezeigt (BGH, Urt. v. 8.6.2018 – V ZR 195/17).