Der Schrei nach Gerechtigkeit

Die Verteilung der für den Betrieb, die Instandhaltung und Instandsetzung sowie die Verwaltung einer Wohnungseigentumsanlage anfallenden Kosten ist stets ein „heißes Eisen“. Dabei werden, je nachdem wie hoch der zu zahlende Kostenanteil in der Jahresabrechnung ausgewiesen wird, die angewendeten Verteilerschlüssel von den Wohnungseigentümern gerne als „ungerecht“ kritisiert. Wie kann aber ein Kostenverteilerschlüssel, den die überwiegende Mehrheit der Wohnungseigentümer als tatsächlich ungerecht ansieht, wirksam geändert werden? Mit den Tücken dieses Verfahrens hat sich das Landgericht Nünrberg-Fürth jüngst beschäftigen müssen (LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 28.9.2016, Az.: 14 S 2471/16 WEG).

Mietpreisbremse; Teilnichtigkeit der Mieterschutzverordnung des Freistaats Bayern für die Stadt München

Die Mieterschutzverordnung des Frei-staats Bayern vom 10. 11. 2015 (MiSchuV) ist für München nicht an-wendbar. Denn sie ist jedenfalls nich-tig, soweit es München betrifft.

Der Bundesgesetzgeber hat deutlich gemacht, dass für die von der Rechtsverordnung der jeweiligen Landesregierung betroffenen Personen nachvollziehbar gemacht werden muss, aufgrund welcher Tatsachen der Landesgesetzgeber von seinem Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum Gebrauch gemacht hat. Die Eignung, Erforderlichkeit und Angemessenheit der Gebietsbestimmung muss daher wenigstens ansatzweise überprüfbar sein. AG München, Urteil vom 21.06.2017, 414 C 26570/16

BGH schafft weitere Fakten zu Stimmrechten!

Ein Wohnungseigentümer ist entsprechend § 25 Abs. 5 Alt. 1 WEG bei der Beschlussfassung über ein Rechtsgeschäft mit einer rechtsfähigen Personengesellschaft jedenfalls dann nicht stimmberechtigt, wenn er an der Gesellschaft mehrheitlich beteiligt und deren Geschäftsführer oder geschäftsführender Gesellschafter ist. BGH, Urteil vom 13.01.2017 – V ZR 138/16

Kündigung wegen Renitenz des Mieters – Hausflurnutzung!

Der die Grenzen des Mietgebrauchs bezogen auf den Hausflurs hartnäckig missachtende Mieter kann ordentlich gekündigt werden. LG Köln, Urteil vom 02.12.2016 – 10 S 99/16

Wärmedämmung und der Nachbar

Die energetische Sanierung von Gebäuden ist bei allen Immobilieneigentümern ein großes Thema; Wohnungseigentümergemeinschaft stehen da nicht zurück. Zum klassischen Repertiore einer Sanierung des Gebäudes unter dem Gesichtspunkt der Einsparung von Heizenergie gehört insbesondere die energetische Ertüchti-gung der Fassade durch Aufbringung eines sog. Wärmedammverbundsystems. Dass neben den besonderen wohnungseigentumsrechtlichen Voraussetzungen einer solchen Fassadendämmung auch nachbarrechtliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind, zeigt die nachfolgend erläuterte aktuelle Entscheidung des BGH vom 2.6.2017 (Az.: V ZR 196/16)

Auslegung der Anfechtung der „Beschlüsse der Eigentümerversammlung“ als Vorratsanfechtung?

Erhebt der Wohnungseigentümer eine Beschlussanfechtungsklage, die sich „gegen Beschlüsse der Eigentümerversammlung“ der Wohnungseigentümergemeinschaft richtet und gibt zu erkennen, dass er die Klage auf einen – noch unbestimmten – Teil der in der Versammlung gefassten Beschlüsse beschränken will, versteht es sich im Hinblick darauf, dass eine Vorratsanfechtung, also eine Anfechtung aller in der Wohnungseigentümerversammlung gefassten Beschlüsse, deutlich mehr Kosten verursacht als die Anfechtung nur einzelner Beschlüsse, nicht von selbst, dass nur eine Auslegung der Klage als Vorratsanfechtung in Betracht kommt.

BGH, Urteil vom 16.02.2017, V ZR 204/16

Wem steht der Anspruch auf Hausgeld zu? – Der BGH stellt klar!

  1. Alleinige Inhaberin des Anspruchs auf Zahlung des Wohngeldes ist die Wohnungseigentümergemeinschaft.
  2. Erfüllt ein Wohnungseigentümer seine Verpflichtung zur Zahlung des Wohngelds nicht, kommen gegen ihn nur Schadenersatzansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft, nicht aber der einzelnen Wohnungseigentümer in Betracht.

BGH, Urteil vom 10.02.2017, V ZR 166/16

Betriebskostenabrechnung kann am 31.12. bis 18 eingeworfen werden!

Eine Betriebskostenabrechnung, die an Silvester bis 18 Uhr in den privaten Briefkasten eingeworfen wird, gilt noch als an diesem Tage zugegangen.

LG Hamburg, Urteil vom 02.05.2017 – 316 S 77

Doch GEMA-Gebühren für Satelliten-TV?

Der Streit um die für die Verteilung von Satelliten-TV-Signalen geforderten Lizenzgebühren geht in eine neue Runde. Nachdem die GEMA vor dem Bundesgerichtshof mit ihren gegenüber einer Wohnungseigentümergemeinschaft erhobenen Forderungen wegen der angeblich vergütungspflichtigen Weiterübertragung via Gemeinschaftssatellitenantenne empfangener Fernseh- und Radioprogramme an die einzelnen Wohnungseigentümer Schiffbruch erlitten hat (vgl.: BGH, Urt. v. 17.09.2015 – I ZR 228/14), musste nun das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg sich mit der Frage befassen, ob denn die Weiterleitung von TV-Signalen an die Mieter einer größeren Wohnanlage eine Lizenzzahlungspflicht des Eigentümers der Immobilie und Vermieters auslöst.

Dabei hat sich das Amtsgericht überraschender Weise nicht der Meinung des BGH angeschlossen

AG Charlottenburg, Urteil vom 08.09.2016 – 218 C 165/16

 

Keine Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch den Erstverwalter!

1. Eine vom Bauträger in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des notariellen Erwerbsvertrags verwendete Klausel, nach der die Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch den Verwalter oder durch einen von ihm zu bestimmenden Baufachmann erklärt wird, ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.

2. Wird neben dem Verwalter auch ein Sachverständiger bevollmächtigt, macht das die Abnahmeklausel nicht wirksam, sondern erst Recht unwirksam, weil dadurch die Abnahme dem Erwerber noch weiter entzogen wird.

3. Die Abnahme des Gemeinschaftseigentums ist keine originäre Angelegenheit der Wohnungseigentümergemeinschaft, sondern des einzelnen Erwerbers. Der Wohnungseigentümergemeinschaft fehlt daher die Beschlusskompetenz, einen Mehrheitsbeschluss zur Erklärung der Abnahme des Gemeinschaftseigentums zu fassen.

OLG München, Urteil v. 06.12.2016, 28 U 2388/16