Mietpreisbremse; Teilnichtigkeit der Mieterschutzverordnung des Freistaats Bayern für die Stadt München
Die Mieterschutzverordnung des Frei-staats Bayern vom 10. 11. 2015 (MiSchuV) ist für München nicht an-wendbar. Denn sie ist jedenfalls nich-tig, soweit es München betrifft.
Der Bundesgesetzgeber hat deutlich gemacht, dass für die von der Rechtsverordnung der jeweiligen Landesregierung betroffenen Personen nachvollziehbar gemacht werden muss, aufgrund welcher Tatsachen der Landesgesetzgeber von seinem Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum Gebrauch gemacht hat. Die Eignung, Erforderlichkeit und Angemessenheit der Gebietsbestimmung muss daher wenigstens ansatzweise überprüfbar sein. AG München, Urteil vom 21.06.2017, 414 C 26570/16