Zur Frage, ob ein Wohnungseigentümer ein Recht auf Einsicht in die Abteilungen des Grundbuchs hat, aus denen sich die Nutzungs- und Haftungsverhältnisse fremden Sondereigentums ergeben.

„Allein die Stellung als Miteigentümer kann daher – bei entsprechendem Informationsbedarf – allenfalls einen Anspruch auf die Einsicht in das Bestandsverzeichnis und Abteilung I des Grundbuchs begründen. Die Einsicht in die Abteilungen II und III des Grundbuchs offenbart hingegen die Nutzungs- und Haftungsverhältnisse des fremden Sondereigentums und in Grenzen die wirtschaftlichen Verhältnisse des entsprechenden Eigentümers.“

Kündigung wegen übler Nachrede?

„Massive Anschuldigungen einer Mietpartei gegen den Vermieter rechtfertigen eine fristlose Kündigung. Eine Fortsetzung des Mietverhältnisses kann dem Vermieter nicht zugemutet werden. Eine kurze Räumungsfrist war geboten.“
AG München, Urt. v. 19.03.2015 – 412 C 29251/14 WEG

Zur Darlehensaufnahme durch Wohnungseigentümergemeinschaften

Umfassende Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen erfordern einen nicht geringen finanziellen Einsatz der Wohnungseigentümer. Vielfach wurde versäumt, durch frühzeitiges Ansparen einer ausreichenden Instandhaltungsrückstellung für ein angemessenes finanzielles Polster zu sorgen. Daher stehen viele Wohnungseigentümergemeinschaften vor der Entscheidung, entweder eine Sonderumlage zu erheben, die oftmals die Finanzkraft der einzelnen Eigentümer überfordert oder, gerade wenn energetische Sanierungen anstehen, einen langfristigen Kredit aufzunehmen. Der BGH hat sich nunmehr dazu geäußert, unter welchen Voraussetzungen er eine auch langfristige Kreditaufnahme durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer für rechtmäßig hält.
BGH, Urt. v. 25.09.2015 – V ZR 244/14

Vergütungspflicht von Gemeinschaftsantennenanlagen

Für einige Aufregung unter Wohnungseigentümern sorgten die GEMA sowie die VG Media GmbH, die an Verwalter und Eigentümer von Wohnungseigentumsanlagen herangetreten sind und die Zahlung von Lizenzgebühren für die Kabelweitersendung von Hörfunk und Fernsehprogrammen verlangt haben. Der BGH hat nunmehr entschieden, dass eine Wohnungseigentümergemeinschaft keine Vergütung für die Weiterleitung von Satellitenhörfunk- oder Satellitenfernsehprogrammen an die Empfangsgeräte der Wohnungseigentümer schuldet.
BGH, Urt. v. 17.09.2015 – I ZR 228/14