Voraussetzungen eines Beschlusses über die Änderung der Kostenverteilung

Durch die Novellierung des WEG zum 1.7.2007 hat der Gesetzgeber den Wohnungseigentümern neue Beschlusskompetenzen zur Änderung des gesetzlichen Kostenverteilerschlüssels gem. § 16 Abs. 2 (Miteigentumsanteile) sowie zur Änderung der im Rahmen der Gemeinschaftsordnung abweichend vereinbarten Kostenverteilerschlüssel eingeräumt.

Insbesondere soll die Bestimmung des § 16 Abs. 3 WEG es den Wohnungseigentümern ermöglichen, mittels einfachen Mehrheitsbeschlusses, die Verteilung der Betriebskosten sowie der Verwaltungskosten zu regeln.

In einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof die Grenzen dieser Beschlusskompetenz aufgezeigt (BGH, Urt. v. 8.6.2018 – V ZR 195/17).