Anforderungen an Vergleichsangebote für größere Erhaltungsmaßnahmen
- Vergleichsangebote für größere Instandsetzungsmaßnahmen (hier: Balkonsanierung) dürfen auch dergestalt zustande kommen, dass ein Unternehmen ohne Ortsbesichtigung seine Preise in das Angebot eines anderen Unternehmens einsetzt.
- Auch das Leistungsverzeichnis in einem weiteren Angebot muss nicht identisch sein (Teil- bzw. vollständige Instandsetzung). Bei Vereinbarung von Einheitspreisen kann durch einen einfachen Rechenschritt Vergleichbarkeit hergestellt werden.
- Es genügt, wenn Vergleichsangebote in der Eigentümerversammlung vorlagen und die Eigentümer die Möglichkeit hatten, diese vorher einzusehen
LG Hamburg, Urt. v. 14.11.2018, Az. 318 S 23/18, ZMR 2019, 541 Rn. 62