Bauliche Veränderung: Klimaanlage
1. Die Beschlussfähigkeit der Eigentümerversammlung ist nach neuem Recht gegeben, wenn mindestens ein stimmberechtigter Eigentümer an der Versammlung teilnimmt.
2. Bei der Anbringung eines Klimageräts handelt es sich um eine bauliche Veränderung.
3. Jede bauliche Veränderung bedarf eines wirksamen Beschlusses durch die Eigentümerversammlung. Selbst in dem Fall, dass eine Ermessensreduzierung auf null vorläge, wäre zu verlangen gewesen, dass ein entsprechender formeller Antrag an die Eigentümergemeinschaft herangetragen und von dieser beschieden wird.
AG Biedenkopf, Urteil vom 08.04.2021, Az. 50 C 220/20