Beschluss zum Verteilerschlüssel für eine einzelne Jahresabrechnung unter Abweichung von der HeizkostenV
Ein Beschluss, mit dem die Wohnungseigentümer im Einzelfall – bezogen auf eine konkrete Jahresabrechnung – von den Vorgaben der Heizkostenverordnung abweichen, ist nicht nichtig, sondern lediglich anfechtbar.