CORONA und Teilnahme an der Eigentümerversammlung
- Jeder Wohnungseigentümer kann auch während der Corona-Pandemie seine persönliche Teilnahme an Eigentümerversammlungen verlangen.
- Der Verwalter darf in der Einladung Vertretungsmöglichkeiten bewerben und sich bei der Größe des angemieteten Saals an der zu erwartenden Teilnehmerzahl orientieren.
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 17.12.2020 – 2-13 S 108/20