Telefonanschluss defekt – ist der Vermieter verantwortlich?
Zeigen sich Mängel der Mietsache, stellt sich stets die Frage, wer für deren Behebung zuständig ist. Unproblematisch sind die Fälle, in denen entweder der Mieter oder der Vermieter den Mangel verur-sacht hat, da hier naturgemäß der jeweilige Verursacher den Mangel zu beseitigen hat.
Problematisch wird das Auftreten eines Mangels der Mietsache aber insbesondere dann, wenn weder der Mieter noch der Vermieter den Mangel verschuldet haben.
Wie weit die Instandsetzungspflicht des Vermieters in solchen Fällen reicht, hat aktuell der Bundesge-richtshof in Bezug auf den beiderseits unverschuldeten Defekt eines Telefonkabels aufgezeigt.
BGH, Urteil vom 05.12.2018 – Az. VIII ZR 17/18