Bei den Mietkosten für Rauchmelder handelt es sich nicht um umlegbare Kosten, weil diese Kosten anstelle der Kosten für die Anschaffung der Rauchmelder treten.
AG Leonberg, Urteil vom 09.05.2019, Az. 2 C 11/19
Bei den Mietkosten für Rauchmelder handelt es sich nicht um umlegbare Kosten, weil diese Kosten anstelle der Kosten für die Anschaffung der Rauchmelder treten.
AG Leonberg, Urteil vom 09.05.2019, Az. 2 C 11/19