Erstreckt sich die Streupflicht auch auf nicht winterdienstpflichtige Stellen?
Stürzt der Geschädigte an einer nicht winterdienstpflichtigen, nicht ge-streuten schnee- und eisglatten Stelle (hier: Parkplatzzufahrt), kann eine Verkehrssicherungspflichtverletzung des Winterdienstpflichtigen darin liegen, dass er seiner in der Umge-bung der Stelle bestehenden Winter-dienstpflicht (hier: auf einem öffent-lichen Parkplatz und angrenzenden Gehwegen) nicht nachgekommen ist.
In einem solchen Fall kommen dem Geschädigten trotz feststehender Verkehrssicherungspflichtverletzung die Grundsätze des Anscheinsbewei-ses nur dann zugute, wenn von einem dafür erforderlichen typischen Ge-schehensablauf auszugehen ist.
KG, Urteil v. 19.04.2016
Az. 9 U 56/14