Fristgebundene Anfechtungs- und fristungebundene Nichtigkeitsklage gegen die richtige Prozesspartei

Werden in einer nach dem 30.11.2020 bei Gericht eingegangenen Beschlussmängelklage entgegen §
44 Abs. 2 Satz 1 WEG die übrigen Wohnungseigentümer als Beklagte bezeichnet, kann die Klage nur
dann als gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) gerichtet zu verstehen sein, wenn
sich ein entsprechender Wille zweifelsfrei aus dem übrigen Inhalt der Klageschrift ergibt. Für eine
solche Annahme genügt nicht bereits die Nennung des Verwalters im Anschluss an die Parteibezeichnung2302-wegnews-nichtigkeitsklage