Inanspruchnahme des fehlnutzenden Mieters möglich?
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) stellt die wörtliche Bezeichnung einer Einheit in der Teilungserklärung eine sog. Nutzungszweckbestimmung dar.
Wird hiergegen verstoßen, löst dies Unterlassungsansprüche der anderen Wohnungseigentümer aus.
Fraglich ist dabei, ob in diesem Fall nur gegen den Eigentümer selbst oder, im Falle der Vermietung, auch gegen den Mieter der Einheit vorgegangen werden kann. Der Bundesgerichtshof hat nun zu dieser bislang höchstrichterlich nicht entschiedenen Frage Stellung bezogen (vgl.: BGH, Urt. v. 25.10.2019 – V ZR 271/18).