Versammlungszeitpunkt als Beschlussmangel?

Der Beginn einer Eigentümerversammlung sollte regelmäßig werktags nicht vor 17 Uhr liegen. Ein Verstoß gegen diesen Grundsatz führt jedoch selbst dann, wenn ein Eigentümer aufgrund der früheren Terminierung der Versammlung an dieser nicht teilnehmen konnte, zur Anfechtbarkeit der gefassten Beschlüsse.

LG Stuttgart, Beschl. v. 23.4.2020, Az. 19 S 23/20