Verwalter kann jederzeit sein Amt niederlegen!
Der Verwalter hat jederzeit die Möglichkeit, sein Amt niederzulegen, ohne dass es dafür besonderer Voraussetzungen bedarf. Die Erklärung der Niederlegung muss nicht gegenüber der Eigentümerver-sammlung erfolgen.
LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 31.08.2020 – 2-13 S 87/19