Vollstreckung gegen erwachsene Kinder des Mieters/Schuldners

Leben erwachsene Kinder mit dem Mieter zusammen, kann mit einem allein gegen den Mieter gerichteten Räumungstitel regelmäßig auch dann gegen die Kinder vollstreckt werden, wenn diese über ein eigenes Einkommen verfügen und sich wirtschaftlich an der Miete beteiligen. Für eine gegen sie gerichtete einstweilige Verfügung gemäß § 940 a Abs. 2 ZPO besteht dann kein Rechtsschutzbedürfnis.