Konkludente Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch die Erwerber beim Bauträgervertrag
Wenn die Erwerber von Wohnungseigentum eine vertraglich vorgesehene förmliche Abnahme nach Fertigstellung nicht verlangen, gilt die Abnahme mit Ablauf einer Prüfungsfrist nach Fertigstellung der Anlage als konkludent erfolgt, es sei denn, die Abnahme wird innerhalb der Prüfungsfrist verweigert.